Ob ein Un­ter­neh­men im VGN an einem Streitbeilegungsver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teilnimmt oder nicht, entscheidet jedes Un­ter­neh­men eigenständig und ent­spre­chend den Vorgaben des Gesetzes über die al­ter­na­ti­ve Streitbeilegung (VSBG).

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