(1)

Die Be­för­de­rungs­be­din­gungen gelten für die Strecken und Linien der im Ver­kehrs­ver­bund Groß­raum Nürn­berg (in der Folge VGN genannt) zu­sam­men­ge­schlos­senen Ver­kehrs­un­ter­neh­men:

DB Regio AG
Regio Franken
Hinterm Bahn­hof 33
90459 Nürn­berg
DB
VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft
Südliche Fürther Straße 5
90338 Nürn­berg
VAG
Om­ni­bus­ver­kehr Franken GmbH
Sandstraße 38-40
90443 Nürn­berg
OVF
infra fürth verkehr gmbH
Leyher Straße 69
90763 Fürth
infra fürth
verkehr gmbh
Erlanger Stadt­wer­ke
Stadt­ver­kehr GmbH
Äußere Brucker Straße 33
91052 Erlangen
ESTW
Stadt­ver­kehr
GmbH
Stadt­ver­kehr Schwabach GmbH
Ans­bacher Straße 14
91126 Schwabach
Stadt­ver­kehr
Schwabach
GmbH
Stadt­wer­ke Bayreuth Verkehr und Bäder GmbH
Eduard-Bayerlein-Straße 4
95445 Bayreuth
Stadt­wer­ke Bayreuth
Stadt­wer­ke Bam­berg
Verkehrs- und Park GmbH
Margaretendamm 28
96052 Bam­berg
STWB

Außerdem werden die Be­för­de­rungs­be­din­gungen auf den im VGN as­so­zi­ie­rten Linien folgender privater Ver­kehrs­un­ter­neh­men nach Maßgabe der Assoziierungsverträge angewendet (siehe "Verzeichnis der as­so­zi­ie­rten Ver­kehrs­un­ter­neh­men").

Die Strecken und Linien, auf denen der Tarif in­ner­halb des Ver­bund­raumes gilt, sind in der Übersicht der Linien im VGN aufgeführt.

(2)

Der Fahr­gast schließt den Be­för­de­rungs­ver­trag mit dem Ver­kehrs­un­ter­neh­men ab, das für die benutzte Strecke oder Linie auf dem jeweils befahrenen Abschnitt die Genehmigung hat. Sofern die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz (PBefG) übertragen ist, tritt der Betriebsführer an die Stelle des Un­ter­neh­mens.

(3)

Die Be­för­de­rungs­be­din­gungen werden mit dem Besteigen der Fahr­zeuge, dem Be­tre­ten der be­son­ders ge­kenn­zeich­neten Be­triebs­an­la­gen sowie im Ei­sen­bahnverkehr mit dem Be­tre­ten der Bahnanlagen Bestandteil des Be­för­de­rungs­ver­trages.

(4)

Die Fahr­gäste werden darauf hingewiesen, dass in Bahn­hö­fen und deren Zwischengeschossen (R-, S- und U-Bahn), an Hal­te­stel­len und sonstigen öf­fent­lich zugänglichen Anlagen eine Videoüberwachung (Beobachtung mit optisch-elek­tro­nischen Einrich­tungen) durch die Ver­kehrs­un­ter­neh­men stattfindet.

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