(1)

An­spruch auf Be­för­de­rung besteht, soweit nach den Vorschriften des PBefG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts­vor­schrif­ten sowie der Ei­sen­bahn­ver­kehrs­ord­nung eine Be­för­de­rungs­pflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

(2)

Kinder in Kin­der­wa­gen werden in Be­glei­tung einer Auf­sichts­per­son befördert, wenn die Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs es zulässt. Die Ent­schei­dung über die Be­för­de­rung liegt beim Per­sonal (Per­sonal im Sinne der Be­för­de­rungsbe­stim­mungen sind alle vom Un­ter­neh­men zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Per­so­nen), das nach Möglichkeit dafür Sorge trägt, dass Fahr­gäste mit Kind im Kin­der­wa­gen nicht zurückgewiesen werden.

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