Von der Be­för­de­rung aus­ge­schlos­sene Per­so­nen

(1)

Von der Be­för­de­rung sind Per­so­nen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahr­gäste darstellen, aus­ge­schlos­sen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere aus­ge­schlos­sen

  1. Per­so­nen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen;
  2. Per­so­nen mit ansteckenden Krank­heiten;
  3. Per­so­nen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.

(2)

Nicht schul­pflich­tige Kinder vor Vollendung des 6. Le­bens­jahres (= 6. Ge­burts­tag) können von der Be­för­de­rung aus­ge­schlos­sen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Auf­sichts­per­son begleitet werden.

Kinder bis zum vollendeten 4. Le­bens­jahr (= 4. Ge­burts­tag) werden nur in Be­glei­tung einer Auf­sichts­per­son befördert. Als Auf­sichts­per­son im Sinne dieses Absatzes gelten nur Per­so­nen im min­des­tens schul­pflich­tigen Alter.

Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

(3)

Über den Ausschluss von der Be­för­de­rung entscheidet das Per­sonal. Dieses übt auch das Hausrecht für das Ver­kehrs­un­ter­neh­men aus. Auf seine Auf­for­de­rung hin sind das Fahr­zeug oder die Be­triebs­an­la­gen zu ver­las­sen.

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