(1)

Fahr­gäste haben sich bei Be­nut­zung der Be­triebs­an­la­gen, -einrich­tungen und Fahr­zeuge so zu ver­hal­ten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rück­sicht auf andere Per­so­nen und Sachen gebieten.

An­wei­sungen des Per­sonals sind zu folgen.

(2)

Fahr­gästen ist insbesondere untersagt,

  1. sich während der Fahrt mit dem Fahr­zeug­führer zu unter­hal­ten,
  2. die Türen während der Fahrt und au­ßer­halb der Hal­te­stel­len eigenmächtig zu öffnen,
  3. Ge­gen­stän­de aus den Fahr­zeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  5. ein als besetzt bezeichnetes Fahr­zeug zu be­tre­ten,
  6. die Benutzbarkeit der Be­triebs­an­la­gen, -einrich­tungen und Fahr­zeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z. B. durch sperrige Ge­gen­stän­de, zu beeinträchtigen,
  7. in Fahr­zeugen oder U-Bahn­hö­fen sowie in anderen ge­kenn­zeich­neten Nicht­rau­cher­be­reichen zu rauchen, auch mit elektrischen Zigaretten,
  8. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Mu­sik­in­stru­mente oder lärmerzeugende Ge­gen­stän­de zu benutzen,
  9. das Rad-, Inline- und Skateboardfahren sowie das Fahren mit ver­gleich­baren Fort­be­we­gungs­mit­teln im Bereich von Bahn­hö­fen, Hal­te­stel­len sowie in den Fahr­zeugen,
  10. Bahnkörper au­ßer­halb der Übergänge zu be­tre­ten oder zu über­que­ren sowie U-Bahn-Tunnel au­ßer­halb der Bahn­steige zu be­tre­ten,
  11. alkoholische Getränke zu konsumieren. Dies gilt für alle Fahr­zeuge (U-Bahnen, Stra­ßen­bahnen, Busse) und Anlagen auf allen von der VAG, der infra fürth verkehr GmbH und der Stadt­wer­ke Neumarkt be­trie­benen Linien. Vom Be­triebs­per­so­nal oder durch örtliche An­wei­sung kann der Verzehr von Speisen und/oder Getränken untersagt werden.

(3)

Die Fahr­gäste dürfen die Fahr­zeuge nur an den Hal­te­stel­len be­tre­ten und ver­las­sen; Aus­nah­men bedürfen der Zu­stim­mung des Per­sonals. Soweit be­son­ders ge­kenn­zeich­nete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Be­tre­ten Ver­las­sen der Fahr­zeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wa­gen­in­ne­re aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahr­zeug nicht mehr be­tre­ten oder ver­las­sen werden.

Versuchsweise können Fahr­gäste auf allen Om­ni­bus­li­nien des VGN ab 20.00 Uhr auch zwischen zwei Hal­te­stel­len aus­stei­gen. Die Ent­schei­dung, ob ein Un­ter­wegshalt erfolgt, trifft aus­schließ­lich die Fahrerin bzw. der Fahrer unter Beachtung der ge­setz­lichen Bedingungen und Ver­hal­tens­regeln. Der Fahr­gast muss seinen Aus­stei­ge­wunsch dem/der Fahrer/in recht­zei­tig, jedoch spätestens eine Hal­te­stel­le vor dem Aus­stei­ge­ziel mitgeteilt haben. Zwischen zwei Hal­te­stel­len wird in der Regel nur einmal an­ge­hal­ten. Der Ausstieg darf aus Si­cher­heits­grün­den nur an der vorderen Tür erfolgen. Dabei hat der Fahr­gast besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Jeder Fahr­gast ist verpflichtet, sich im Fahr­zeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Zugang zu freien Plätzen, zu Ausstiegen oder zu Ent­wer­tern darf nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.

An Dop­pel­hal­te­stel­len von Stra­ßen­bahnen (Hal­te­stel­len­zei­chen HH) ver­las­sen anfahrende zweite Züge die Hal­te­stel­le ohne nochmaligen Halt zum Zusteigen.

Jeder, der sich in­ner­halb der Sperranlagen von U-Bahn­hö­fen aufhält, muss einen gültigen Fahr­aus­weis besitzen.

(4)

Die Fahr­gäste dürfen die Fahr­zeuge nur an den Hal­te­stel­len be­tre­ten und ver­las­sen; Aus­nah­men bedürfen der Zu­stim­mung des Per­sonals. Soweit be­son­ders ge­kenn­zeich­nete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Be­tre­ten bzw. Ver­las­sen der Fahr­zeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wa­gen­in­ne­re aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahr­zeug nicht mehr be­tre­ten oder ver­las­sen werden.

Versuchsweise können Fahr­gäste auf allen Om­ni­bus­li­nien des VGN ab 20.00 Uhr auch zwischen zwei Hal­te­stel­len aus­stei­gen. Die Ent­schei­dung, ob ein Un­ter­wegshalt erfolgt, trifft aus­schließ­lich die Fahrerin bzw. der Fahrer unter Beachtung der ge­setz­lichen Bedingungen und Ver­hal­tens­regeln. Der Fahr­gast muss seinen Aus­stei­ge­wunsch dem/der Fahrer/in recht­zei­tig, jedoch spätestens eine Hal­te­stel­le vor dem Aus­stei­ge­ziel mitgeteilt haben. Zwischen zwei Hal­te­stel­len wird in der Regel nur einmal an­ge­hal­ten. Der Ausstieg darf aus Si­cher­heits­grün­den nur an der vorderen Tür erfolgen. Dabei hat der Fahr­gast besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Jeder Fahr­gast ist verpflichtet, sich im Fahr­zeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Zugang zu freien Plätzen, zu Ausstiegen oder zu Ent­wer­tern darf nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.

An Dop­pel­hal­te­stel­len von Stra­ßen­bahnen (Hal­te­stel­len­zei­chen HH) ver­las­sen anfahrende zweite Züge die Hal­te­stel­le ohne nochmaligen Halt zum Zusteigen.

Jeder, der sich in­ner­halb der Sperranlagen von U-Bahn­hö­fen aufhält, muss einen gültigen Fahr­aus­weis besitzen. 

(5)

Die Be­auf­sich­ti­gung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitz­plätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der stra­ßen­ver­kehrs­recht­lichen Vorschriften Si­cher­heits­gurte angelegt haben oder in einer Rück­hal­te­ein­rich­tung für Kinder gesichert sind.

(6)

Verletzt ein Fahr­gast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Be­för­de­rung aus­ge­schlos­sen werden.

(7)

Bei Verunreinigung von Be­triebs­an­la­gen, -einrich­tungen oder Fahr­zeugen werden die von den Ver­kehrs­un­ter­neh­men festgesetzten Rei­ni­gungs­ent­gelte erhoben; weitergehende An­sprü­che bleiben unberührt. Das Rei­ni­gungs­ent­gelt ist an das Per­sonal zu entrichten. Muss der Betrag von der Ver­wal­tung des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens angefordert werden, so wird ein Be­ar­bei­tungs­ent­gelt von 5,– € erhoben, es sei denn der Fahr­gast weist nach, dass Be­ar­bei­tungs­kos­ten über­haupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind.

(8)

Beschwerden sind grund­sätz­lich  außer in Fällen des § 6 Absatz 8 und des § 7 Absatz 2 nicht an das Fahr-, sondern an das Auf­sichts­per­so­nal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Auf­sichts­per­so­nal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Li­ni­en­be­zeich­nung an das Ver­kehrs­un­ter­neh­men zu richten.

(9)

Auf den Be­triebs­an­la­gen und -einrich­tungen sowie in den Fahr­zeugen dürfen nur mit Zu­stim­mung des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens Waren bzw. Zeitschriften an­ge­boten oder Samm­lungen durch­ge­führt werden.

(10)

Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Si­cher­ungs­ein­rich­tungen betätigt be­zie­hungs­wei­se auslöst, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren und weitergehender zi­vil­recht­licher An­sprü­che einen Betrag von 15,– € zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird. Im Schie­nen­ver­kehr beträgt dieser Betrag 200,– €, es sei denn der Fahr­gast weist insoweit nach, dass dem Ver­kehrs­un­ter­neh­men ein Schaden oder eine Wert­min­de­rung über­haupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.

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