(1)

Fahr­aus­weise, die entgegen den Be­för­de­rungs­be­din­gungen oder Ta­rif­be­stim­mungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahr­aus­weise, die

  1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Auf­for­de­rung nicht sofort ausgefüllt werden, 
  2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
  3. eigenmächtig geändert werden,
  4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
  5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  6. nicht mit gültiger Wert­mar­ke oder nicht mit einem Passbild versehen sind, soweit dieses in den Ta­rif­be­stim­mungen vorgesehen ist,
  7. wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  8. in elek­tro­nischer Form aus­ge­ge­ben werden und gesperrt oder elek­tro­nisch nicht lesbar sind.

Das Be­för­de­rungs­ent­gelt für diese eingezogenen bzw. ungültigen Fahr­aus­weise wird nicht erstattet.

(2)

Fahr­aus­weise, die nur in Ver­bin­dung mit einem Be­rech­ti­gungs­aus­weis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Be­rech­ti­gungs­aus­weis bei der Prüfung nicht vorgezeigt wird.

(3)

Die Einziehung von Fahr­aus­weisen wird auf Verlangen schriftlich be­stä­tigt. Wird der Fahr­aus­weis zu Unrecht eingezogen, werden die nachgewiesenen Auslagen für Fahrgeld und ein­faches Porto erstattet. Weitergehende Er­satz­an­sprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, die unrechtmäßige Einziehung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­ver­let­zung eines ge­setz­lichen Vertreters oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens.

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