Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt die durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums festgelegte Höchstgrenze.
Es kann in Ausnahmefällen aus Billigkeit im Verwaltungsweg ganz oder teilweise erstattet oder erlassen werden.
Es ist an das zuständige Personal zu entrichten. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Ist der Fahrgast nicht bereit oder nicht in der Lage das erhöhte Beförderungsentgelt sofort ganz oder teilweise zu entrichten, so erhält er über den gezahlten Teilbetrag eine Quittung und über den nicht gezahlten Betrag eine Zahlungsaufforderung. Quittung und Zahlungsaufforderung gelten bis zur Beendigung der Fahrt innerhalb der angegebenen Preisstufe des Gemeinschaftstarifs für den VGN bzw. bis zum angegebenen Zielort als gültiger Fahrausweis.
Aus einem für die zurückgelegte Strecke beanstandeten Fahrausweis ergibt sich kein Erstattungsanspruch.
Der Fahrgast ist in jedem Falle verpflichtet seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
Muss der nicht gezahlte Betrag nach Ablauf von 10 Tagen von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden, wird für jeden einzelnen Beanstandungsfall ein Bearbeitungsentgelt von 5,– € erhoben. Es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Bearbeitungskosten nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind.