(1)

Ein Fahr­gast ist zur Zahlung eines erhöhten Be­för­de­rungs­ent­gelts verpflichtet, wenn er

  1. sich keinen gültigen Fahr­aus­weis beschafft hat,
  2. sich einen gültigen Fahr­aus­weis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vor­zei­gen kann,
  3. den Fahr­aus­weis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt ist auch dann zu zahlen, wenn jemand ein Fahr­zeug ohne einen für diese Fahrt gültigen Fahr­aus­weis verlässt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Stem­pe­lung des Fahr­aus­weises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahr­gast nicht zu vertreten hat.

Diese Be­stim­mungen gelten auch, wenn für mitgeführte Hunde oder Fahr­räder kein gültiger Fahr­aus­weis vorgelegt werden kann.

(2)

Das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt beträgt die durch Rechtsverordnung des zu­stän­digen Bundesministeriums festgelegte Höchstgrenze. 

Es kann in Aus­nah­mefällen aus Billigkeit im Ver­wal­tungsweg ganz oder teilweise erstattet oder erlassen werden.

Es ist an das zu­stän­dige Per­sonal zu entrichten. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung aus­ge­stellt. Ist der Fahr­gast nicht bereit oder nicht in der Lage das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt sofort ganz oder teilweise zu entrichten, so erhält er über den gezahlten Teilbetrag eine Quittung und über den nicht gezahlten Betrag eine Zah­lungs­auf­for­de­rung. Quittung und Zah­lungs­auf­for­de­rung gelten bis zur Beendigung der Fahrt in­ner­halb der an­ge­ge­benen Preis­stufe des Ge­mein­schafts­ta­rifs für den VGN bzw. bis zum an­ge­ge­benen Ziel­ort als gültiger Fahr­aus­weis.

Aus einem für die zurückgelegte Strecke beanstandeten Fahr­aus­weis ergibt sich kein Er­stat­tungs­an­spruch.

Der Fahr­gast ist in jedem Falle verpflichtet seine Per­sonalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

Muss der nicht gezahlte Betrag nach Ablauf von 10 Tagen von dem Ver­kehrs­un­ter­neh­men angemahnt werden, wird für jeden einzelnen Be­an­stan­dungs­fall ein Be­ar­bei­tungs­ent­gelt von 5,– € erhoben. Es sei denn, der Fahr­gast weist nach, dass Be­ar­bei­tungs­kos­ten nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind.

(3)

Das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt ermäßigt sich im Fall von Absatz 1 Nr. 2 auf 7,– €, wenn der Fahr­gast in­ner­halb von 10 Tagen ab dem Feststellungstag bei der Ver­wal­tung des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens, dem er das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt bezahlt hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nach­weist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Zeit­fahr­aus­weises oder eines gültigen elek­tro­nischen Fahr­aus­weises war. Das gilt nicht für über­trag­bare Fahr­aus­weise.

(4)

Bei Verwendung von ungültigen Zeit­fahr­aus­weisen bleiben weitergehende An­sprü­che des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens unberührt.

(5)

Per­so­nen ohne gültigen Fahr­aus­weis, die die Zahlung des erhöhten Be­för­de­rungs­ent­gelts und die Angaben der Per­sonalien verweigern, können von der Be­för­de­rung aus­ge­schlos­sen werden.

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