(1)

Ein An­spruch auf Be­för­de­rung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahr­gastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahr­gäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. In der Regel sind nur Sachen mit einem Platzbedarf bis zu 0,4 qm zugelassen. In Bussen sind aus Si­cher­heits­grün­den insbesondere größere und die Fahr­gäste gefährdende Ge­gen­stän­de grund­sätz­lich von der Be­för­de­rung aus­ge­schlos­sen (z. B. Kinderkrippenwagen).

(2)

Von der Be­för­de­rung sind zudem gefährliche Stoffe und gefährliche Ge­gen­stän­de aus­ge­schlos­sen; insbesondere

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahr­gäste verletzt werden können,
  3. Ge­gen­stän­de, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3)

Nach Möglichkeit soll das Per­sonal dafür sorgen, dass Kin­der­wa­gen für mit­rei­sende Kinder, Gehhilfen für Per­so­nen mit eingeschränkter Mo­bi­li­tät und Rollstühle von Behinderten mit­ge­nom­men werden können. Die Ent­schei­dung über die Mitnahme liegt beim Per­sonal.

Elektromobile („E-Scooter“) werden in Stra­ßen­bahnen und ge­kenn­zeich­neten Bussen nur dann befördert, wenn die An­for­de­rungen an E-Scooter (Nach­weis über bundeseinheitliches Piktogramm) erfüllt sind.

(4)

Fahr­gäste mit Kin­der­wa­gen sollen an den mit dem Kin­der­wa­gensymbol versehenen Türen ein­stei­gen und den Kin­der­wa­gen am ent­spre­chend ge­kenn­zeich­neten Platz abstellen.

(5)

Der Fahr­gast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu be­auf­sich­ti­gen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahr­gäste nicht belästigt werden können. Er haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden durch Mitführen, unzweckmäßige Unterbringung, mangelhafte Be­auf­sich­ti­gung oder unvoll­stän­dige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache in den Be­triebs­an­la­gen, -einrich­tungen und Fahr­zeugen der Ver­kehrs­un­ter­neh­men.

(6)

Das Per­sonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Be­för­de­rung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Durch die Unterbringung dürfen die Durchgänge nicht behindert und der Platz für die Per­so­nenbe­för­de­rung nicht beeinträchtigt werden.

(7)

Die Mitnahme von Fahr­rädern in Ver­kehrs­mit­teln des VGN ist in "Bedingungen für die Mitnahme von Fahr­rädern in Ver­kehrs­mit­teln des VGN" geregelt.

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