(1)

Fund­sachen sind gemäß § 978 BGB un­ver­züg­lich beim Per­sonal abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Per­sonal ist zulässig, wenn dieser sich als Verlierer ausweisen kann. Eine Fund­sache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens zurückgegeben, in dessen Be­triebs­an­la­gen, -einrich­tungen oder Fahr­zeugen die Sache gefunden wurde, und zwar gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache in Textform zu be­stä­ti­gen.

Für Fund­sachen wird bis zur Ablieferung an das Fundbüro des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens gegenüber dem Verlierer nur bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens gehaftet.

Der Verlierer hat sich zur Wahrung der An­sprü­che des Finders bei Aushändigung des Fund­ge­gen­standes in jedem Fall auszuweisen und seine voll­stän­dige Anschrift anzugeben.

(2)

Werden Fund­sachen nicht in­ner­halb von 6 Monaten nach dem Verlusttag abgeholt, werden sie nach vorheriger öf­fent­licher Be­kannt­ma­chung versteigert. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. Bei Fund­sachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist, ist eine Be­kannt­ma­chung mit Fristsetzung nicht erforderlich.

(3)

Für die Aufbewahrung und Abholung von Fund­sachen bei Fundbüros gelten deren Be­stim­mungen und Gebühren.

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