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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: J.Wolfram)
Rolltreppe am Hbf
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Katharina Bischoff)
Der Zug ist abgefahren
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Fiorelino)
Am Bahnsteig
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Jürgen Schellemann)
Tunnelblick
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Agung Wulandoko)
Tunnelblick
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Stephan K.)
Wir gehen, wohin wir wollen (U-Bahnstation Muggenhof)
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Anne Grundig)
Klein Venedig Bamberg
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: fotoboxfl)
Sonnenuntergang auf dem Walberla
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Anne Grundig)
Im Anflug - Nürnberg Hauptbahnhof
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Stefan Harries)
Mit dem VGN zum Wandern ins Lehenbachtal.
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Johann P. Gebhardt)
Mit dem VGN die Landschaft im Landkreis Amberg-Sulzbach geniessen.
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Johann P. Gebhardt)
Ausflug nach Eremitage Bayreuth
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Fiorelino)
F R A N K E N
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: AUDACULUS)
Alles eine Frage der Zeit
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: KeRsTiN K.)
Sonderfahrt Fürth
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Peter H.)
Unterwelt
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Ralph Reichert)
ausrangiert
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Jutta Hanika)
Endstation Gräfenberg
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Orlando Chiuso)
(h)underwegs
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Anita Bertich)
Zurück zur Natur
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Uwe Krausser, Röthenbach)
Mit der alten Straba hoch hinaus...
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Andreas Neuer)
Heilig
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Faszination Delphine
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Kathrin Eckert)
mit der tram nach kornburg
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: robert wunder)
nachts
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U-Bahnhof Opernhaus
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Sommermärchen im U-Bahnhof
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Fritz Köbler)
S-Bahn Haltestelle Dutzendteich
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Natalie Kurz)
S-Bahn Neumarkt
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Herbert Bauer)
Wildschweine im Fürther Stadtwald
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: Jessica Heine)
U-Bahn-Einfahrt in Bahnhof
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b5f5d12e-464b-7e1b-ceaa-99bb3b5aab54 VGN-Fotowettbewerb (Foto: ruba)
U-Bahnhof Rennweg
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Volksfest bei Nacht
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Thelma & Luise
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Schau mich an :-)
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S-, R-, U-Bahn, Tram, Bus

Tarifinformationen gültig ab 01.01.2012.

B.5.2.1 Zeitfahrausweise

Zeitfahrausweise bestehen aus dem Verbundpass und der dazugehörigen gültigen Wertmarke. Sie lauten auf die Person des Inhabers und sind nicht übertragbar, soweit sich aus den Einzelbestimmungen nichts anderes ergibt.

Der rechtmäßige Besitz des Zeitfahrausweises ist auf Verlangen dem Verkehrs- oder Betriebspersonal durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

5.2.1.1

Bestellung eines Verbundpasses

Ein Verbundpass ist gegen Bestellschein erhältlich. Der Fahrgast hat die für das Ausstellen erforderlichen Angaben zu machen. Der Verbundpass wird unentgeltlich ausgestellt. Bestellscheinvordrucke geben die Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen - im regionalen Busverkehr auch das Fahrpersonal - ab. Die ausgefüllten Bestellscheine mit einem Passbild des Bestellers (Ausweisformat) werden auch von diesen zur weiteren Bearbeitung entgegengenommen.

Ein Verbundpass soll mindestens eine Woche vor dem ersten Benutzungstag bestellt werden.

5.2.1.2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich wird nach den Bestellscheinangaben des Fahrgastes in den Verbundpass eingetragen.

Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs berechtigen die Zeitfahrausweise zu beliebig häufigen Fahrten mit uneingeschränkter Umsteigeberechtigung und beliebigen Fahrtunterbrechungen. Wird eine Änderung des räumlichen Geltungsbereichs beantragt, ist der Verbundpass zu erneuern.

5.2.1.3

Unterschrift, Ersatz

Der Verbundpass wird mit Name, Wohnort und Passbild des Bestellers versehen. Er muss vom Inhaber mit Tinte oder Kugelschreiber unterschrieben sein; Vor- und Familienname sind auszuschreiben.

Nicht mehr vollständig lesbare, beschädigte oder abgeänderte Verbundpässe sowie Verbundpässe, in denen das Passbild nicht mehr dem Aussehen des Passinhabers entspricht, werden eingezogen.

5.2.1.4

Wertmarken

Die Wertmarke ist nur in Verbindung mit einem Verbundpass zur Fahrt gültig; beide gemeinsam bilden den Zeitfahrausweis. Die Wertmarke muss den Angaben im Verbundpass entsprechen. Die zeitliche Gültigkeit ist in die Wertmarke eingestempelt oder aufgedruckt.

Die Wertmarke ist nur gültig, wenn der Inhaber die Kundennummer des Verbundpasses mit Tinte oder Kugelschreiber deutlich darin eingetragen hat. Verbundpass und Wertmarke sind in der ausgegebenen Klarsichthülle unterzubringen.

5.2.1.5

JahresAbo

Als JahresAbo werden Jahreswertmarken an jedermann ausgegeben. Der Jahresfahrpreis wird in 12 Monatsbeiträgen bargeldlos oder jährlich vorab in einer Summe eingezogen. Bei Preisänderungen werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahrpreisnacherhebung.

Das JahresAbo ist für 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate zu bezahlen. Es ist ein besonderer Bestellschein mit Einzugsermächtigung erforderlich. Die Verkehrsunternehmen können die Vorlage des Personalausweises und eines Banknachweises verlangen. Die Vordrucke sind bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung von Verbundpass und Jahreswertmarke zustande.

Das JahresAbo verlängert sich, wenn nicht gekündigt wird, um jeweils 12 weitere Monate. Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich möglich.

Wirksam wird eine Kündigung erst dann, wenn die Jahreswertmarke innerhalb von 5 Tagen nach Ende des Kalendermonats, zu dem gekündigt wurde, nachweislich an die Ausgabestelle zurückgegeben ist. Wird dieser Termin versäumt, wird die Kündigung nicht wirksam und das JahresAbo bleibt bis zum Ablauf des 12-Monats-Zeitraumes bestehen. Dies gilt nicht für die Kündigungen zum Ende eines 12-Monats-Zeitraumes.

Vor Beginn eines 12-Monats-Zeitraumes, frühestens einen Monat vorher, erhält der Kunde jeweils eine Jahreswertmarke. Hat er die Jahreswertmarke nicht spätestens 5 Tage vor Beginn des neuen Jahreszeitraumes erhalten, ist dies unverzüglich mitzuteilen. Ersatzansprüche aufgrund verspäteter Zustellung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die verspätete Zustellung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkehrsunternehmens oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkehrsunternehmens. Dies gilt insbesondere, wenn Namens- und Adressenänderungen nicht rechtzeitig gemeldet werden.

Fahrgeld wird nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von über 15 zusammenhängenden Tagen erstattet. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung eines Krankenhauses. Für jeden Krankheitstag wird - ab dem 16. Tag - 1/30 des monatlichen Einzugsbetrages vergütet. Ein Entgelt hierfür wird nicht erhoben.

Der Verlust einer Jahreswertmarke ist persönlich dem Verkehrsunternehmen anzuzeigen. Auf Ersatz besteht kein Anspruch. Es kann jedoch einmalig eine Ersatz-Jahreswertmarke für die restliche Geltungsdauer gegen ein Entgelt von 30,- € ausgestellt werden. Die abhanden gekommene Jahreswertmarke ist ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben.

Änderungen von Adressen und Kontoverbindungen sind sofort mitzuteilen.

Kann der monatliche Teilbetrag nicht fristgerecht eingezogen werden, so kann das Verkehrsunternehmen das Vertragsverhältnis sofort kündigen.

Endet das JahresAbo vor Ablauf eines 12-Monats-Zeitraumes, so wird für jeden vollen Monat der Nutzung des JahresAbo der Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem vollen Preis einer entsprechenden Solo 31 nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn das Abonnement länger als 12 Monate bestand oder wenn der Kunde verstorben ist.

5.2.1.6

JahresAbo Plus

Als JahresAbo Plus werden Jahreswertmarken an jedermann ausgegeben. Bei Preisänderungen bzw. Änderungen der Ausschlusszeit, Änderung der Mitnahmemöglichkeiten werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge bzw. die Ausschlusszeit, die Mitnahmemöglichkeiten ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahrpreisnacherhebung.

An Werktagen (Montag bis Freitag) ab 19.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab Betriebsbeginn berechtigt das JahresAbo Plus den Inhaber zur Mitnahme von bis zu 5 Personen davon höchstens einer ab 18 Jahren (ab 18. Geburtstag)  zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs. Die Zahl der Personen bis zu 17 Jahren ist jedoch unbeschränkt, wenn diese nachweisbar derselben Familie angehören. Ein Hund darf unentgeltlich mitgenommen werden. Bei gemeinsam reisenden Personen ist die Erweiterung der Gruppengröße nach Fahrtantritt nicht zugelassen.

Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich möglich. Dabei wird für jeden vollen Monat der Nutzung des JahresAbo Plus der Unterschied zwischen dem ermäßigten Abonnement und dem vollen Preis einer entsprechenden 31-Tage MobiCard rund um die Uhr nacherhoben. Dies gilt nicht wenn das Abonnement länger als 12 Monate bestand oder wenn der Kunde verstorben ist.

Im Übrigen gilt das JahresAbo Plus als Abonnementskarte im Sinne der Bestimmungen für das JahresAbo nach 5.2.1.5.

5.2.1.7

Unterjährige Abonnements: Abo 3 und Abo 6

Als unterjährige Abonnements werden Wertmarken mit 3 bzw. 6 monatiger Gültigkeit an jedermann ausgegeben. Bei Preisänderungen werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahrpreisnacherhebung.

Die unterjährigen Abonnements können zu jedem Monatsersten abgeschlossen werden und gelten bis zum entsprechenden Monatsletzten. Die Vertragslaufzeit endet mit dem letzten Gültigkeitstag der ausgegebenen Wertmarke.

Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich möglich. Wird das unterjährige Abonnement vor Ablauf seiner Laufzeit gekündigt, so wird für jeden vollen Monat der Nutzung des Abos der Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem vollen Preis einer entsprechenden Solo 31 nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde verstorben ist.

Im Übrigen gelten die unterjährigen Abonnements als Abonnementskarten im Sinne der Bestimmungen für das JahresAbo nach 5.2.1.5.

5.2.1.8

Solo 31

Die Solo 31 wird als 31 Tage gültige Wertmarke an jedermann ausgegeben. Sie berechtigt eine Person rund um die Uhr zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs.

Die Solo 31 ist nicht übertragbar und gilt nur für die im Verbundpass genannte Person.

5.2.1.9

MobiCards

Es werden ausgegeben die

  • 7-Tage-MobiCard rund um die Uhr
  • 31-Tage-MobiCard rund um die Uhr
  • 9-Uhr-MobiCard (31 Tage)

Die Abgabe erfolgt an jedermann ohne förmlichen Antrag und besondere Voraussetzungen.

Die Bestimmungen 5.2.1.4 gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Verbundpasses die „Zonenkarte zur MobiCard“ und an die Stelle der Wertmarke die „MobiCard“ treten. Soweit der räumliche Gültigkeitsbereich (Tarifzonen, Städte, Tarifstufe 10+T) auf der MobiCard aufgedruckt ist, entfällt die Zonenkarte.

Die MobiCards gelten 7 oder 31 Tage.

Die MobiCards sind unentgeltlich übertragbar. Sie berechtigen eine Person rund um die Uhr zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs.

An Werktagen (Montag bis Freitag) ab 9.00 Uhr ebenso an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab Betriebsbeginn können bis zu 6 Personen davon höchstens 2 ab 18 Jahren (ab 18. Geburtstag) die MobiCards zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs nutzen. Die Zahl der Personen bis zu 17 Jahren ist jedoch unbeschränkt, wenn diese nachweisbar derselben Familie angehören. Ein Hund darf unentgeltlich mitgenommen werden.

Bei gemeinsam reisenden Personen ist die Erweiterung der Gruppengröße nach Fahrtantritt nicht zugelassen.

Die 9-Uhr-MobiCard gilt an Werktagen (Montag bis Freitag) ab 9.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab Betriebsbeginn.

Die Bestimmungen der Beförderungsbedingungen § 9 Abs. 3 finden keine Anwendung. Wenn bei einer Fahrt die entsprechende MobiCard nicht vorgezeigt werden kann, ist das erhöhte Beförderungsentgelt zu bezahlen. Erstattungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Ersatz bei Verlust sind ausgeschlossen.

5.2.1.10

Wochen- und Monatswertmarken und sonstige Wertmarken für den Ausbildungsverkehr

Bezugsberechtigt für Wochen- und Monatswertmarken im Ausbildungsverkehr sind:

  1. Schulpflichtige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (= 15. Geburtstag);
  2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres (= 15. Geburtstag):
    1. Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
      • allgemeinbildender Schulen
      • berufsbildender Schulen
      • Einrichtungen des 2. Bildungsweges
      • Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
    2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
    3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
    4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
    5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
    6. Praktikanten oder Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
    7. Beamtenanwärter des einfachen und des mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
    8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten.

Verbundpässe werden für den Geltungsbereich ausgestellt, in dem Fahrten im Ausbildungsverkehr erforderlich sind.

Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist die Bezugsberechtigung auf Verlangen durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, ab dem 15. Geburtstag in den Fällen

  • der Nummer 2. Buchstabe a) bis g) durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden,
  • der Nummer 2. Buchstabe h) durch eine Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste.

In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung der Nummer 2. gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.

Wochenwertmarken im Ausbildungsverkehr gelten für die eingetragene/aufgedruckte Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).

Monatswertmarken im Ausbildungsverkehr gelten für den eingetragenen/aufgedruckten Kalendermonat.

Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet.

In den Verbundpass wird der Zeitpunkt eingetragen, bis zu dem der Verbundpass längstens gültig ist.

Wochen- und Monatswertmarken im Ausbildungsverkehr in Zusammenhang mit der gesetzlichen Kostenfreiheit des Schulweges werden grundsätzlich nach besonderen vertraglichen Regelungen ausgegeben; in der Regel sind sie nicht in Verkaufsstellen erhältlich. Diese Wertmarken gehen erst mit Beginn ihrer Gültigkeit in das Eigentum des/der Berechtigten über. Bei Verlust oder Beschädigung dieser Wertmarken wird kein Ersatz geleistet.

Bezugsberechtigte im Ausbildungsverkehr erhalten beim FirmenAbo (siehe C Sonderregelung 3.2.) besondere Jahreswertmarken.

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