Als JahresAbo werden Jahreswertmarken an jedermann ausgegeben. Der Jahresfahrpreis wird in 12 Monatsbeträgen bargeldlos oder jährlich vorab in einer Summe eingezogen. Bei Preisänderungen werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahrpreisnacherhebung.
Das JahresAbo ist für 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate zu bezahlen. Es ist ein besonderer Bestellschein mit Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats (außer bei Barzahlung) erforderlich. Die Verkehrsunternehmen können die Vorlage des Personalausweises und eines Banknachweises verlangen. Die Vordrucke sind bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung von Verbundpass und Jahreswertmarke zustande.
Das JahresAbo beginnt ab dem beim Vertragsabschluss vom Kunden gewählten Zeitpunkt. Dies ist immer zum Ersten eines Monats möglich.
Das JahresAbo verlängert sich, wenn nicht gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit. Kündigungen sind immer zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigung erfolgt, in Textform möglich.
Wirksam wird eine Kündigung nur dann, wenn die Jahreswertmarke innerhalb von 5 Tagen nach Ende des Kalendermonats, zu dem gekündigt wurde, nachweislich an die Ausgabestelle zurückgegeben ist. Dies gilt nicht für Kündigungen im letzten Gültigkeitsmonat der Jahreswertmarke.
Vor Beginn eines neuen Jahreszeitraumes, frühestens einen Monat vorher, erhält der Kunde jeweils eine Jahreswertmarke. Hat er die Jahreswertmarke nicht spätestens 5 Tage vor Beginn des neuen Jahreszeitraumes erhalten, ist dies unverzüglich mitzuteilen. Ersatzansprüche aufgrund verspäteter Zustellung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die verspätete Zustellung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkehrsunternehmens oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkehrsunternehmens. Dies gilt insbesondere, wenn Namens- und Adressenänderungen nicht rechtzeitig gemeldet werden.
Fahrgeld wird nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von über 15 zusammenhängenden Tagen erstattet. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung eines Krankenhauses. Für jeden Krankheitstag wird – ab dem 16. Tag – 1/30 des monatlichen Einzugsbetrages vergütet. Ein Entgelt hierfür wird nicht erhoben.
Der Verlust einer Jahreswertmarke ist persönlich dem Verkehrsunternehmen anzuzeigen. Auf Ersatz besteht kein Anspruch. Es kann jedoch einmalig eine Ersatz-Jahreswertmarke für die restliche Geltungsdauer gegen ein Entgelt von 30,– € ausgestellt werden. Bei Inanspruchnahme einer Ersatz-Jahreswertmarke kann das Abonnement bis zum Ende der Geltungsdauer nicht mehr gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen bleibt davon unberührt. Die abhanden gekommene Jahreswertmarke ist ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben.
Änderungen von Namen, Adressen und Kontoverbindungen sind umgehend mitzuteilen.
Kann der monatliche Teilbetrag nicht fristgerecht eingezogen werden, so kann das Verkehrsunternehmen das Vertragsverhältnis sofort kündigen.
Endet das JahresAbo vor Ablauf eines 12-Monats-Zeitraumes, so wird für jeden vollen Monat der Nutzung des JahresAbo der Unterschied zwischen dem monatlichen Abopreis und dem vollen Preis einer entsprechenden Solo 31 nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn das JahresAbo länger als 12 Monate bestand oder wenn der Kunde verstorben ist.
Der Wechsel des Geltungsbereichs ist nur zum Ersten eines Monats möglich.