Zeit­fahr­aus­weise be­ste­hen aus dem Ver­bund­pass und der dazu­ge­hörigen gültigen Wert­mar­ke. Der Ver­bund­pass in Papierform kann bei elek­tro­nischen Fahr­aus­weisen entfallen, wenn die Inhalte des Ver­bund­passes bereits im Ticket integriert bzw. digital hinterlegt sind. Sie lauten auf die Per­son des Inhabers und sind nicht über­trag­bar, soweit sich aus den Ein­zel­be­stim­mungen nichts anderes ergibt.

Der rechtmäßige Besitz des Zeit­fahr­aus­weises ist auf Verlangen dem Verkehrs- oder Be­triebs­per­so­nal durch Vorlage eines amtlichen Licht­bild­aus­weises nach­zu­wei­sen.

Hat ein Fahr­gast seinen Zeit­fahr­aus­weis vergessen, ist vor Fahrt­an­tritt ein Fahr­schein ent­spre­chender Preis­stufe zu lösen, welcher nachträglich nicht erstattet werden kann. 

5.2.1.1

Erstellung eines Ver­bund­passes

Ein Ver­bund­pass ist bei Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr, bei Abon­ne­ments und beim 365-Euro-Ticket VGN gegen Be­stell­schein er­hält­lich. Der Fahr­gast hat die für das Ausstellen erforderlichen Angaben zu machen. Der Ver­bund­pass wird un­ent­gelt­lich aus­ge­stellt. Be­stell­scheinvordrucke geben die Ver­kaufs­stel­len der Ver­kehrs­un­ter­neh­men – im regionalen Bus­ver­kehr auch das Fahrper­sonal – ab. Die ausgefüllten Be­stell­scheine mit einem Passbild des Bestellers (Ausweisformat) werden auch von diesen zur weiteren Bearbeitung entgegengenommen.

Ein Ver­bund­pass soll min­des­tens eine Woche vor dem ersten Be­nut­zungs­tag bestellt werden.

5.2.1.2

Räumlicher Gel­tungs­be­reich

Der räumliche Gel­tungs­be­reich wird nach den Be­stell­scheinangaben des Fahr­gastes in den Ver­bund­pass eingetragen.

In­ner­halb ihres räumlichen Gel­tungs­be­reichs berechtigen die Zeit­fahr­aus­weise zu beliebig häufigen Fahrten mit uneingeschränkter Umsteigebe­rech­ti­gung und beliebigen Fahrt­un­ter­bre­chungen. Wird eine Änderung des räumlichen Gel­tungs­be­reichs beantragt, ist der Ver­bund­pass zu erneuern.

5.2.1.3

Unterschrift, Ersatz

Der Ver­bund­pass wird mit Name, Wohn­ort und Passbild des Bestellers versehen. Er muss vom Inhaber mit Tinte oder Ku­gel­schrei­ber unterschrieben sein; Vor- und Familienname sind auszuschreiben.

Nicht mehr voll­stän­dig lesbare, beschädigte oder abgeänderte Verbundpässe sowie Verbundpässe, in denen das Passbild nicht mehr dem Aussehen des Passinhabers entspricht, werden eingezogen.

5.2.1.4

Wert­mar­ken

Die Wert­mar­ke ist nur in Ver­bin­dung mit einem Ver­bund­pass zur Fahrt gültig; beide ge­mein­sam bilden den Zeit­fahr­aus­weis. Die Wert­mar­ke muss den Angaben im Ver­bund­pass entsprechen. Die zeit­liche Gül­tig­keit ist in die Wert­mar­ke einge­stem­pelt oder auf­ge­druckt.

Die Wert­mar­ke ist nur gültig, wenn der Inhaber die Kun­den­num­mer des Ver­bund­passes mit Tinte oder Ku­gel­schrei­ber deutlich darin eingetragen hat. Ver­bund­pass und Wert­mar­ke sind in der aus­ge­ge­benen Klarsichthülle unterzubringen.

5.2.1.5

JahresAbo

Als JahresAbo werden Jahreswert­mar­ken an jedermann aus­ge­ge­ben. Der Jahresfahr­preis wird in 12 Monatsbeträgen bargeldlos oder jährlich vorab in einer Summe eingezogen. Bei Preis­än­de­rungen werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt ent­spre­chend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahr­preis­nach­er­he­bung.

Das JahresAbo ist für 12 aufeinanderfolgende Ka­len­der­mo­nate zu bezahlen. Es ist ein besonderer Be­stell­schein mit Erteilung eines SEPA-Basis-Last­schriftmandats (außer bei Barzahlung) erforderlich. Die Ver­kehrs­un­ter­neh­men können die Vorlage des Per­so­nal­aus­weises und eines Banknach­weises verlangen. Die Vordrucke sind bei den Ver­kaufs­stel­len der Ver­kehrs­un­ter­neh­men er­hält­lich. Der Abon­ne­mentvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung von Ver­bund­pass und Jahreswert­mar­ke zustande. 

Das JahresAbo beginnt ab dem beim Vertragsab­schluss vom Kunden gewählten Zeitpunkt. Dies ist immer zum Ersten eines Monats möglich.

Das JahresAbo verlängert sich, wenn nicht gekündigt wird, auf unbe­stimmte Zeit. Kündigungen sind immer zum Ende des Ka­len­der­mo­nats, in dem die Kündigung erfolgt, in Textform möglich.

Wirksam wird eine Kündigung nur dann, wenn die Jahreswert­mar­ke in­ner­halb von 5 Tagen nach Ende des Ka­len­der­mo­nats, zu dem gekündigt wurde, nach­weislich an die Ausgabestelle zurückgegeben ist. Dies gilt nicht für Kündigungen im letzten Gül­tig­keitsmonat der Jahreswert­mar­ke.

Vor Beginn eines neuen Jah­res­zeit­raumes, frühestens einen Monat vorher, erhält der Kunde jeweils eine Jahreswert­mar­ke. Hat er die Jahreswert­mar­ke nicht spätestens 5 Tage vor Beginn des neuen Jah­res­zeit­raumes er­hal­ten, ist dies un­ver­züg­lich mitzuteilen. Er­satz­an­sprüche aufgrund verspäteter Zustellung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die verspätete Zustellung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­ver­let­zung des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens oder eines ge­setz­lichen Vertreters oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens. Dies gilt insbesondere, wenn Namens- und Adres­senänderungen nicht recht­zei­tig gemeldet werden.

Fahrgeld wird nur bei einer mit Aus­geh­un­fä­hig­keit verbundenen Krank­heit von über 15 zu­sam­men­hän­genden Tagen erstattet. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung eines Kran­ken­hauses. Für jeden Krank­heits­tag wird – ab dem 16. Tag – 1/30 des monatlichen Ein­zugs­be­trages vergütet. Ein Entgelt hierfür wird nicht erhoben.

Der Verlust einer Jahreswert­mar­ke ist per­sön­lich dem Ver­kehrs­un­ter­neh­men anzuzeigen. Auf Ersatz besteht kein An­spruch. Es kann jedoch ein­ma­lig eine Ersatz-Jahreswert­mar­ke für die restliche Gel­tungs­dauer gegen ein Entgelt von 30,– € aus­ge­stellt werden. Bei In­an­spruch­nah­me einer Ersatz-Jahreswert­mar­ke kann das Abon­ne­ment bis zum Ende der Gel­tungs­dauer nicht mehr gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht bei Preis­än­de­rungen bleibt davon unberührt. Die abhanden gekommene Jahreswert­mar­ke ist ungültig und bei Wie­der­auf­fin­den un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben.

Änderungen von Namen, Adres­sen und Kontover­bin­dungen sind umgehend mitzuteilen.

Kann der monatliche Teilbetrag nicht fristgerecht eingezogen werden, so kann das Ver­kehrs­un­ter­neh­men das Vertragsverhältnis sofort kündigen.

Endet das JahresAbo vor Ablauf eines 12-Monats-Zeitraumes, so wird für jeden vollen Monat der Nutzung des JahresAbo der Unterschied zwischen dem monatlichen Abopreis und dem vollen Preis einer ent­spre­chenden Solo 31 nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn das JahresAbo länger als 12 Monate bestand oder wenn der Kunde verstorben ist.

Der Wechsel des Gel­tungs­be­reichs ist nur zum Ersten eines Monats möglich.

5.2.1.6

JahresAbo Plus

Als JahresAbo Plus werden Jahreswert­mar­ken an jedermann aus­ge­ge­ben. Bei Preis­än­de­rungen bzw. Änderungen der Aus­schluss­zeit, Änderung der Mit­nah­me­mög­lich­keiten werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge bzw. die Aus­schluss­zeit, die Mit­nah­me­mög­lich­keiten ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt ent­spre­chend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahr­preis­nach­er­he­bung.

An Werk­tagen (Mon­tag bis Frei­tag) ab 19.00 Uhr sowie an Sams­tagen, Sonn­tagen und ge­setz­lichen Fei­er­tagen ab Betriebsbeginn berechtigt das JahresAbo Plus den Inhaber zur Mitnahme von bis zu 5 Per­so­nen davon höchstens einer ab 18 Jahren (ab 18. Ge­burts­tag)  zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reichs. Die Zahl der Per­so­nen bis zu 17 Jahren ist jedoch un­be­schränkt, wenn diese nach­weisbar derselben Familie ange­hö­ren. Ein Hund darf un­ent­gelt­lich mit­ge­nom­men werden. Die Mitnahme von Fahr­rädern in Ver­kehrs­mit­teln des VGN ist in Anlage 9 geregelt.

Eine Erhöhung der Reisendenzahl während einer Kontrolle ist nicht gestattet.

Kündigungen sind immer zum Ende des Ka­len­der­mo­nats, in dem die Kündigung erfolgt, in Textform möglich. Dabei wird für jeden vollen Monat der Nutzung des JahresAbo Plus der Unterschied zwischen dem monatlichen Abopreis und dem vollen Preis einer ent­spre­chenden 31-Tage-MobiCard rund um die Uhr nacherhoben. Dies gilt nicht wenn das JahresAbo Plus länger als 12 Monate bestand oder wenn der Kunde verstorben ist.

Im Übrigen gilt das JahresAbo Plus als Abon­ne­mentskarte im Sinne der Be­stim­mungen für das JahresAbo nach 5.2.1.5.

5.2.1.7

Unterjährige Abon­ne­ments: Abo 3 und Abo 6

Als unterjährige Abon­ne­ments werden Wert­mar­ken mit 3 bzw. 6 monatiger Gül­tig­keit an jedermann aus­ge­ge­ben. Bei Preis­än­de­rungen werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt ent­spre­chend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahr­preis­nach­er­he­bung.

Die unterjährigen Abon­ne­ments können zu jedem Mo­nats­ers­ten abgeschlossen werden und gelten bis zum ent­spre­chenden Monatsletzten. Die Ver­trags­lauf­zeit endet mit dem letzten Gül­tig­keitstag der aus­ge­ge­benen Wert­mar­ke.

Kündigungen sind immer zum Ende des Ka­len­der­mo­nats, in dem die Kündigung erfolgt, in Textform möglich. Wird das unterjährige Abon­ne­ment vor Ablauf seiner Laufzeit gekündigt, so wird für jeden vollen Monat der Nutzung des Abos der Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem vollen Preis einer ent­spre­chenden Solo 31 nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde verstorben ist.

Im Übrigen gelten die unterjährigen Abon­ne­ments als Abon­ne­mentskarten im Sinne der Be­stim­mungen für das JahresAbo nach 5.2.1.5.

5.2.1.8

9-Uhr-JahresAbo

Das 9-Uhr-JahresAbo wird mit einer Aus­schluss­zeit werk­tags Mon­tag bis Frei­tag von Betriebsbeginn bis 9.00 Uhr an­ge­boten.

Bei Preis­än­de­rungen bzw. Änderungen der Aus­schluss­zeit werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge bzw. die Aus­schluss­zeit ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt ent­spre­chend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahr­preis­nach­er­he­bung.

Kündigungen sind immer zum Ende des Ka­len­der­mo­nats, in dem die Kündigung erfolgt, in Textform möglich. Dabei wird für jeden vollen Monat der Nutzung des JahresAbo mit Aus­schluss­zeit der Unterschied zwischen dem monatlichen Abopreis und dem vollen Preis einer ent­spre­chenden 9 Uhr-MobiCard (31 Tage) nacherhoben. Dies gilt nicht wenn das 9-Uhr-JahresAbo länger als 12 Monate bestand oder wenn der Kunde verstorben ist.

Im Übrigen gelten die Be­stim­mungen für das JahresAbo nach 5.2.1.5.

5.2.1.9

Solo 31

Die Solo 31 wird als 31 Tage gültige Wert­mar­ke an jedermann aus­ge­ge­ben. Sie berechtigt eine Per­son rund um die Uhr zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reichs.

Die Solo 31 ist nicht über­trag­bar und gilt nur für die im Ver­bund­pass genannte Per­son.

Bei durch Auf­ga­ben­träger oder Dritte be­zu­schusste Tickets gilt anstelle des Ver­bund­passes der ent­spre­chende Be­rech­ti­gungs­nach­weis (z. B. Nürn­berg-Pass) in Ver­bin­dung mit einem amtlichen Licht­bild­aus­weis.

Bei Verlust einer Solo 31 erfolgt kein Ersatz.

5.2.1.10

MobiCards

Es werden aus­ge­ge­ben die

  • 7-Tage-MobiCard rund um die Uhr
  • 31-Tage-MobiCard rund um die Uhr
  • 9-Uhr-MobiCard (31 Tage)

Die Abgabe erfolgt an jedermann ohne förmlichen Antrag und besondere Voraussetzungen.

Die Be­stim­mungen 5.2.1.4 gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Ver­bund­passes die „Zo­nen­karte zur MobiCard“ und an die Stelle der Wert­mar­ke die „MobiCard“ treten. Soweit der räumliche Gül­tig­keitsbereich (Ta­rif­zo­nen, Städte, Tarifstufe 10+T) auf der MobiCard auf­ge­druckt ist, entfällt die Zo­nen­karte.

Die MobiCards gelten 7 oder 31 Tage.

Die MobiCards sind un­ent­gelt­lich über­trag­bar. Sie berechtigen eine Per­son im ent­spre­chenden Gel­tungs­zeit­raum zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reichs.

An Werk­tagen (Mon­tag bis Frei­tag) ab 9.00 Uhr ebenso an Sams­tagen, Sonn­tagen und ge­setz­lichen Fei­er­tagen ab Betriebsbeginn können bis zu 6 Per­so­nen davon höchstens 2 ab 18 Jahren (ab 18. Ge­burts­tag) die MobiCards zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reichs nutzen. Die Zahl der Per­so­nen bis zu 17 Jahren ist jedoch un­be­schränkt, wenn diese nach­weisbar derselben Familie ange­hö­ren. Ein Hund darf un­ent­gelt­lich mit­ge­nom­men werden. Die Mitnahme von Fahr­rädern in Ver­kehrs­mit­teln des VGN ist in Anlage 9 geregelt.

Eine Erhöhung der Reisendenzahl während einer Kontrolle ist nicht gestattet.

Die 9-Uhr-MobiCard gilt an Werk­tagen (Mon­tag bis Frei­tag) ab 9.00 Uhr sowie an Sams­tagen, Sonn­tagen und ge­setz­lichen Fei­er­tagen ab Betriebsbeginn.

Die Be­stim­mungen der Be­för­de­rungs­be­din­gungen § 9 Abs. 3 finden keine Anwendung. Wenn bei einer Fahrt die ent­spre­chende MobiCard nicht vorgezeigt werden kann, ist das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt zu bezahlen. Er­stat­tungen nach Ablauf der Gül­tig­keitsdauer und Ersatz bei Verlust sind aus­ge­schlos­sen.

5.2.1.11

365-Euro-Ticket VGN

Zum 01.08.2020 wird das 365-Euro-Ticket VGN für Schülerinnen, Schüler und Aus­zu­bil­den­de zunächst als Pilot eingeführt.

Der Jahresfahr­preis beträgt 365,- Euro.

Berechtigte

Bezugsberechtigt für das 365-Euro-Ticket VGN sind Schul­pflich­tige bis zur Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag).

Nach Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag) wird das 365-Euro-Ticket VGN mit Aus­nah­me von Stu­die­renden, die an einer Hoch­schu­le im­ma­tri­ku­liert sind und Praktikanten oder Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im An­schluss an ein Studium an einer Hoch­schu­le nach den für das Studium geltenden Be­stim­mungen vorgesehen ist, für alle in Punkt 5.2.1.12 genannten bezugsberechtigten Per­so­nengruppen an­ge­boten.

Die Re­ge­lungen zum Nach­weis der Bezugsbe­rech­ti­gung in Punkt 5.2.1.12 gelten ent­spre­chend.

Die Fahrt­be­rech­ti­gung ist nicht über­trag­bar.

Gül­tig­keit

Das 365-Euro-Ticket VGN ist ein Jahresticket und kann mit Gül­tig­keits­beginn zum Ersten eines jeden Ka­len­der­mo­nats erworben werden. Es ist als Jahresticket für 12 aufeinanderfolgende Ka­len­der­mo­nate gültig.

Es ist ver­bund­weit für beliebig viele Fahrten gültig.

Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet.

Ver­bund­pass

Das 365-Euro-Ticket VGN gilt aus­schließ­lich in Ver­bin­dung mit einem gültigen Ver­bund­pass.

Die not­wen­digen Verbundpässe werden für den Gel­tungs­be­reich aus­ge­stellt, in dem Fahrten im Aus­bil­dungs­ver­kehr erforderlich sind (Wohnsitz und Schule/Aus­bil­dungs­stätte im VGN-Ver­bund­ge­biet). Davon unbenommen bleibt die ver­bund­weite Gül­tig­keit, wenn diese Verbundpässe im Zusammenhang mit dem 365-Euro-Ticket VGN durch berechtigte Per­so­nen genutzt werden (siehe 5.2.1.2).

Ersatz

Bei Verlust oder Beschädigung des 365-Euro-Tickets VGN wird kein Ersatz geleistet. Ein Umtausch gegen andere Fahr­kar­ten ist aus­ge­schlos­sen.

Er­stat­tung

Die Kosten eines 365-Euro-Tickets VGN werden nach dem ersten Gel­tungs­tag grund­sätz­lich nicht mehr erstattet.

Härtefallklausel

Bei nach­weislichem Wegzug aus dem VGN-Ver­bund­ge­biet können die Kosten eines 365-Euro-Tickets VGN auf Wunsch davon abweichend anteilig erstattet werden.

In diesen Fällen wird für jeden nicht genutzten Kalendertag 1,- Euro erstattet. Ein Entgelt wird nicht erhoben.

5.2.1.12

Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken und sonstige Wert­mar­ken für den Aus­bil­dungs­ver­kehr

Bezugsberechtigt für Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr sind:

  1. Schul­pflich­tige bis zur Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag);
  2. nach Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag):
    1. Schüler und Stu­den­ten öf­fent­licher, staat­lich genehmigter oder staat­lich an­er­kannter privater
      • allgemeinbildender Schulen
      • berufsbildender Schulen
      • Einrich­tungen des 2. Bil­dungs­weges
      • Hoch­schu­len, Akademien mit Aus­nah­me der Ver­wal­tungsakademien, Volkshoch­schu­len, Landvolkhoch­schu­len;
    2. Per­so­nen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrich­tungen besuchen, die nicht unter Buch­sta­be a) fallen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrich­tungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrich­tungen nach dem Bundesaus­bil­dungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
    3. Per­so­nen, die an einer Volkshoch­schu­le oder einer anderen Einrich­tung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Re­al­schul­ab­schlusses besuchen;
    4. Per­so­nen, die in einem Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Per­so­nen, die in einer Einrich­tung au­ßer­halb der betrieblichen Be­rufs­aus­bil­dung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Hand­werks­ord­nung, ausgebildet werden;
    5. Per­so­nen, die einen staat­lich an­er­kannten Be­rufs­vor­be­rei­tungs­lehr­gang besuchen;
    6. Praktikanten oder Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im An­schluss an eine staat­lich geregelte Aus­bil­dung oder ein Studium an einer Hoch­schu­le nach den für Aus­bil­dung und Studium geltenden Be­stim­mungen vorgesehen ist;
    7. Be­am­ten­an­wär­ter des ein­fachen und des mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Per­so­nen, die durch Besuch eines Ver­wal­tungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Be­am­ten­an­wär­ter des ein­fachen oder mittleren Dienstes er­wer­ben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Ver­wal­tung er­hal­ten;
    8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst oder ver­gleich­baren sozialen Diensten.

Verbundpässe werden für den Gel­tungs­be­reich aus­ge­stellt, in dem Fahrten im Aus­bil­dungs­ver­kehr erforderlich sind (Wohnsitz und Schule/Aus­bil­dungs­stätte im VGN-Ver­bund­ge­biet).

Bis zur Vollendung des 15. Le­bens­jahres ist die Bezugsbe­rech­ti­gung auf Verlangen durch einen amtlichen Licht­bild­aus­weis nach­zu­wei­sen, ab dem 15. Ge­burts­tag in den Fällen

  • der Nummer 2. Buch­sta­be a) bis g) durch eine Bescheinigung der Aus­bil­dungs­stätte oder des Ausbildenden,
  • der Nummer 2. Buch­sta­be h) durch einen ent­spre­chenden Ausweis oder eine Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste.

In der Bescheinigung ist zu be­stä­ti­gen, dass die Voraussetzung der Nummer 2. gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.

Wo­chen­wert­marken im Aus­bil­dungs­ver­kehr gelten für die eingetragene/auf­ge­druckte Ka­len­der­wo­che (Mon­tag bis Sonn­tag).

Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr gelten für den eingetragenen/auf­ge­druckten Ka­len­der­mo­nat.

Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet.

In den Ver­bund­pass wird der Zeitpunkt eingetragen, bis zu dem der Ver­bund­pass längstens gültig ist.

Bei Verlust oder Beschädigung der Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr wird kein Ersatz geleistet.

Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr in Zusammenhang mit der ge­setz­lichen Kos­ten­frei­heit des Schul­weges werden grund­sätz­lich nach besonderen vertraglichen Re­ge­lungen aus­ge­ge­ben; in der Regel sind sie nicht in Ver­kaufs­stel­len er­hält­lich. Diese Wert­mar­ken gehen erst mit Beginn ihrer Gül­tig­keit in das Eigentum des/der Berechtigten über.

Bezugsberechtigte im Aus­bil­dungs­ver­kehr er­hal­ten beim FirmenAbo (siehe C Son­der­re­ge­lung 3.5.) besondere Jahreswert­mar­ken.

Cookie-Einstellungen

Unsere Webseite verwendet Cookies. Diese haben verschiedene Funktionen.
 
Die Einwilligung in die Verwendung der nicht notwenigen Cookies können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen zu den von uns eingesetzten Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
 
Zur Teilnahme an Gewinnspielen müssen die notwendigen Cookies aktiviert sein. Weitere Informationen finden sie im Datenschutz.

Notwendige Cookies