JahresAbo
Als JahresAbo werden Jahreswertmarken an jedermann ausgegeben. Der Jahresfahrpreis wird in 12 Monatsbeiträgen bargeldlos oder jährlich vorab in einer Summe eingezogen. Bei Preisänderungen werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahrpreisnacherhebung.
Das JahresAbo ist für 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate zu bezahlen. Es ist ein besonderer Bestellschein mit Einzugsermächtigung erforderlich. Die Verkehrsunternehmen können die Vorlage des Personalausweises und eines Banknachweises verlangen. Die Vordrucke sind bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung von Verbundpass und Jahreswertmarke zustande.
Das JahresAbo verlängert sich, wenn nicht gekündigt wird, um jeweils 12 weitere Monate. Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich möglich.
Wirksam wird eine Kündigung erst dann, wenn die Jahreswertmarke innerhalb von 5 Tagen nach Ende des Kalendermonats, zu dem gekündigt wurde, nachweislich an die Ausgabestelle zurückgegeben ist. Wird dieser Termin versäumt, wird die Kündigung nicht wirksam und das JahresAbo bleibt bis zum Ablauf des 12-Monats-Zeitraumes bestehen. Dies gilt nicht für die Kündigungen zum Ende eines 12-Monats-Zeitraumes.
Vor Beginn eines 12-Monats-Zeitraumes, frühestens einen Monat vorher, erhält der Kunde jeweils eine Jahreswertmarke. Hat er die Jahreswertmarke nicht spätestens 5 Tage vor Beginn des neuen Jahreszeitraumes erhalten, ist dies unverzüglich mitzuteilen. Ersatzansprüche aufgrund verspäteter Zustellung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die verspätete Zustellung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkehrsunternehmens oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkehrsunternehmens. Dies gilt insbesondere, wenn Namens- und Adressenänderungen nicht rechtzeitig gemeldet werden.
Fahrgeld wird nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von über 15 zusammenhängenden Tagen erstattet. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung eines Krankenhauses. Für jeden Krankheitstag wird - ab dem 16. Tag - 1/30 des monatlichen Einzugsbetrages vergütet. Ein Entgelt hierfür wird nicht erhoben.
Der Verlust einer Jahreswertmarke ist persönlich dem Verkehrsunternehmen anzuzeigen. Auf Ersatz besteht kein Anspruch. Es kann jedoch einmalig eine Ersatz-Jahreswertmarke für die restliche Geltungsdauer gegen ein Entgelt von 30,- € ausgestellt werden. Die abhanden gekommene Jahreswertmarke ist ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben.
Änderungen von Adressen und Kontoverbindungen sind sofort mitzuteilen.
Kann der monatliche Teilbetrag nicht fristgerecht eingezogen werden, so kann das Verkehrsunternehmen das Vertragsverhältnis sofort kündigen.
Endet das JahresAbo vor Ablauf eines 12-Monats-Zeitraumes, so wird für jeden vollen Monat der Nutzung des JahresAbo der Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem vollen Preis einer entsprechenden Solo 31 nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn das Abonnement länger als 12 Monate bestand oder wenn der Kunde verstorben ist.
|