Be­nut­zung der 1. Klasse, zu­schlag­pflich­tiger Züge und An­ruf­sam­mel­taxen sowie Sitz­platzre­ser­vie­rung in Zügen des Nah­ver­kehrs

Die Be­stim­mungen gelten im zutreffenden Falle auch für Fahrten mit Fahr­aus­weisen der Son­der­ta­rife nach 7.

6.1

Zu­satz­kar­ten/-wert­mar­ken für die Be­nut­zung der 1. Klasse sowie An­ruf­sam­mel­taxen

6.1.1

Zu­satz­kar­ten für einzelne Fahrten

Für die Be­nut­zung der 1. Klasse ist für Er­wach­se­ne zu­sätz­lich zum Fahr­aus­weis je Fahrt und beförderte Per­son eine „Ein­zel­fahr­karte Kind“ als Zu­satz­fahr­kar­te zu lösen. Zwei Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Le­bens­jahr (= 6. bis 15. Ge­burts­tag) gelten als ein Er­wach­se­ner. Ein einzelnes Kind erhält keine weitere Er­mä­ßi­gung. Es kann ferner eine 10er-Strei­fen­kar­te Kind bzw. ein 4er-Ticket Kind als Zu­satz­kar­te verwendet werden. Maßgebend für den Kauf der Zu­satz­kar­te bzw. für den Kauf und ggf. das Stem­peln der ent­spre­chenden Mehr­fahr­ten­kar­te ist die Preis­stufe der in der 1. Klasse zurückzulegenden Fahrtstrecke. Stem­pe­lungen sind spätestens vor Antritt der Fahrt in der 1. Klasse vor­zu­neh­men.

Zu­satz­kar­ten gelten nur in Ver­bin­dung mit dem dazu­ge­hörigen Fahr­aus­weis für jeweils eine Fahrt. Zu Fahr­aus­weisen mit beschränkter Fahr­ten­zahl gelöste Zu­satz­kar­ten gelten so lange, wie der zugehörige Fahr­aus­weis; zur Gel­tungs­dauer von zu Fahr­aus­weisen mit un­be­schränkter Fahr­ten­zahl gelösten Zu­satz­kar­ten siehe 5.1.1.

6.1.2

Zu­satz­wert­mar­ken zu Zeit­fahr­aus­weisen

Sofern die regelmäßige Be­nut­zung der 1. Klasse nicht bereits in den Preisen der Zeit­fahr­aus­weismarken enthalten ist, werden für jede beförderte Per­son für die in der 1. Klasse zurückzulegende Fahrtstrecke Zu­satz­wert­mar­ken aus­ge­ge­ben. Bei der MobiCard, dem JahresAbo Plus sowie dem FirmenAbo Plus ist für jede mit­ge­nom­mene Per­son eben­falls eine Zu­satz­kar­te/-Wert­mar­ke 1. Klasse zu lösen.

Zusatz- und Zeit­fahr­aus­weiswert­mar­ke(n) sind in dem Ver­bund­pass bzw. der Zo­nen­karte zur MobiCard aus­ge­ge­benen Klarsichthülle unterzubringen. Auf der/den Zu­satz­wert­mar­ke(n) muss eben­falls vom Fahr­gast die Kun­den­num­mer des Ver­bund­passes bzw. der Zo­nen­karte zur MobiCard mit Tinte oder Ku­gel­schrei­ber eingetragen sein.

Beim Deutschlandticket ist für den regelmäßigen Übergang in die 1. Klasse in­ner­halb des Ver­bund­ge­bietes eine Zu­satz­wert­mar­ke JahresAbo Preis­stufe 10+T zu lösen. Auf der Zu­satz­wert­mar­ke muss der Name des Fahr­gastes ersichtlich sein.

6.1.3

Be­nut­zung von An­ruf­sam­mel­taxen (AST)

Die Be­stim­mungen von 6.1.1 und 6.1.2 gelten sinngemäß auch für die Be­nut­zung von An­ruf­sam­mel­taxen (im AST nur Ein­zel­fahr­karte als Zu­satz­fahr­kar­te zulässig).

Abweichend vom Ta­rif­sys­tem nach 2. gilt in Städten bzw. Ge­mein­den mit AST grund­sätz­lich Preis­stufe 1. Die Land­kreise mit AST sind in Bedienbereiche eingeteilt, nach denen auch die ent­spre­chende Preis­stufe gemäß Anlage 10 ermittelt werden kann.

6.2

Wert­mar­ken für Fern­ver­kehrs­auf­preis bei Be­nut­zung zu­schlag­pflich­tiger Züge

Für die regelmäßige Be­nut­zung zu­schlag­pflich­tiger InterCity-Züge (IC) und EuroCity-Züge (EC) mit Verbund-Zeit­fahr­aus­weisen werden Wert­mar­ken für Fern­ver­kehrs­auf­preis aus­ge­ge­ben. Eine Mitnahme von weiteren Per­so­nen auf MobiCards, JahresAbo Plus sowie FirmenAbo Plus ist nicht zulässig. Die zugelassenen Züge sind in den Fahrplänen kenntlich gemacht.

Wert­mar­ken für Fern­ver­kehrs­auf­preis gelten für den gewählten Zeitraum nur in Ver­bin­dung mit einer gültigen Zeit­fahr­aus­weiswert­mar­ke und nicht länger als diese. Sie werden per­so­na­li­siert oder mit einer Zo­nen­kartennummer aus­ge­ge­ben. Der Fahr­gast ist verpflichtet, im Rahmen der Fahr­aus­weis­kon­trol­le auf An­for­de­rung seine Identität durch einen amtlichen Licht­bild­aus­weis nach­zu­wei­sen.

6.3

Sitz­platzre­ser­vie­rung in Zügen des Nah­ver­kehrs

Sofern das Ver­kehrs­un­ter­neh­men dies anbietet, können Fahr­gäste des Ver­kehrs­ver­bundes Groß­raum Nürn­berg in ausgewiesenen Nah­ver­kehrs­zügen eine Sitz­platzre­ser­vie­rung in An­spruch nehmen. Diese werden von DB Regio jeweils auf unbe­stimmte Strecken der DB

  • für einzelne Ver­bin­dungen sowie
  • für VGN Abo-Kunden als dauerhafte Sitz­platzre­ser­vie­rung für 1 Jahr aus­ge­ge­ben.

6.3.1

Sitz­platzre­ser­vie­rung für eine Ver­bin­dung in Zügen von DB Regio

Die Sitz­platzre­ser­vie­rung gilt an dem gewählten und auf der Sitz­platzre­ser­vie­rung an­ge­ge­benen Tag und wird nur für die gewählte Ver­bin­dung mit einem oder mehreren Zügen in eine Fahrt­rich­tung aus­ge­ge­ben.

Sie gilt aus­schließ­lich in Ver­bin­dung mit einer gültigen VGN-Fahr­kar­te und kostet 1,– € je Fahrt.

Die Sitz­platzre­ser­vie­rung muss in­ner­halb der Gül­tig­keitsdauer der Fahr­kar­te liegen. Endet die Gül­tig­keit der Fahr­kar­te, so verliert auch die zugehörige Sitz­platzre­ser­vie­rung au­to­ma­tisch ihre Gül­tig­keit.

Bei Re­ser­vie­rungen für die 1. Klasse ist eine Fahr­kar­te für die 1. Klasse not­wen­dig.

6.3.2

Sitz­platzre­ser­vie­rung für 1 Jahr in Zügen von DB Regio

Die Gül­tig­keit der dauerhaften Sitz­platzre­ser­vie­rung beträgt ab dem 1. Gel­tungs­tag 1 Jahr. Es fällt pro angefangenem Geltungsjahr der Fahr­kar­te ein pauschales Entgelt in Höhe von 40,– € an. Das Entgelt ist für jede Fahr­kar­te gesondert und un­ab­hän­gig vom konkreten Re­ser­vie­rungszeitpunkt, Umre­ser­vie­rungen nach Punkt 6.3.3 oder der restlichen Gel­tungs­dauer der Fahr­kar­te zu entrichten.

Die dauerhafte Sitz­platzre­ser­vie­rung gilt nur in Ver­bin­dung mit einem gültigen VGN-Abo. VGN-Abos sind JahresAbo, JahresAbo Plus, JahresAbo mit Aus­schluss­zeit, unterjährige Abos (Abo 6, Abo 3), FirmenAbo und FirmenAbo Plus.

Die gewählte Ver­bin­dung muss dem räumlichen Gel­tungs­be­reich der Fahr­kar­te entsprechen.

Die dauerhafte Sitz­platzre­ser­vie­rung gilt jeweils mon­tags bis frei­tags (ausgenommen bundesweite Fei­er­tage) und wird nur für eine be­stimmte Ver­bin­dung der Hin- und Rück­fahrt aus­ge­ge­ben. Frei­tags kann eine abweichende Rück­fahrtver­bin­dung gewählt werden.

Bei Re­ser­vie­rungen für die 1. Klasse ist ein Fahr­aus­weis für die 1. Klasse not­wen­dig.

Endet die Gül­tig­keit der zugehörigen Fahr­kar­te, so verliert auch die zughörige Sitz­platzre­ser­vie­rung au­to­ma­tisch ihre Gül­tig­keit.

Geht der Zeitraum der dauerhaften Sitz­platzre­ser­vie­rung über einen Fahr­plan­wech­sel hinaus, so erfolgt die Sitz­platzre­ser­vie­rung über das Datum des Fahr­plan­wech­sel hinaus vorbehaltlich der insoweit unveränderten Fahr­zeiten des gebuchten Zuges. Im Falle von zeit­lichen Veränderungen wird die Sitz­platzre­ser­vie­rung für die ursprünglich gebuchte, nicht mehr existente Ver­bin­dung au­to­ma­tisch ab dem Fahr­plan­wech­sel storniert. Hierüber wird der Kunde un­ver­züg­lich per E-Mail informiert, sobald die neuen Fahr­plan­da­ten zur Ver­fü­gung stehen. Der Kunde kann sodann in­ner­halb der restlichen Gel­tungs­dauer der Fahr­kar­te eine neue Ver­bin­dung buchen.

6.3.3

Umre­ser­vie­rung und Er­stat­tung

Bei Sitz­platzre­ser­vie­rungen für 1 Jahr sind in­ner­halb der Gel­tungs­dauer und des Gel­tungs­be­reiches des zugehörigen Fahr­aus­weises Umre­ser­vie­rungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitz­platzkontingenten je­der­zeit kos­ten­los möglich.

Die Er­stat­tung des Entgeltes ist – sowohl bei Sitz­platzre­ser­vie­rungen für 1 Ver­bin­dung als auch für 1 Jahr – aus­ge­schlos­sen, es sei denn reservierte Sitz­plätze konnten nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitz­plätze nicht bereitgehalten oder wegen Ver­spä­tung eines Zuges nicht eingenommen werden. In diesen Fällen hat der Reisende einen Rückzahlungsan­spruch in Höhe von 1 Euro pro Fahrt, bei Sitz­platzre­ser­vie­rungen für 1 Jahr jedoch pro Geltungsjahr des Fahr­aus­weises maximal 40 Euro. Das ausgefüllte Fahr­gastrechte-Formular ist mit der Fahr­kar­tenkopie und einer Kopie der Sitz­platzre­ser­vie­rungsbestätigung an das Servicecenter Fahr­gastrechte zu senden.   

6.3.4

Allgemeine Hinweise und Sicherung gegen Missbrauch

Die Sitz­plätze für Kunden mit Sitz­platzre­ser­vie­rung befinden sich in be­stimmten Wagenbereichen und sind ge­kenn­zeich­net. Der Wunsch auf einen be­stimmten Platz kann nur berück­sichtigt werden, solange dieser Platz noch verfügbar ist.

Die Anzahl der jeweils in einem Zug reservierbaren Plätze ist kontingentiert. Nach Ausschöpfung des Kontingents ist eine Re­ser­vie­rung nicht mehr möglich.

Für die Sitz­platzre­ser­vie­rung wird eine Bestätigung aus­ge­ge­ben, die während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen zusammen mit dem Fahr­aus­weis vor­zu­zei­gen ist.

Der Weiterverkauf der be­stä­tigten Sitz­platzre­ser­vie­rung ist nicht gestattet.

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