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Zeit­fahr­aus­weise be­ste­hen aus dem Ver­bund­pass und der dazu­ge­hörigen gültigen Wert­mar­ke. Der Ver­bund­pass in Papierform kann bei digitalen Fahr­aus­weisen entfallen, wenn die Inhalte des Ver­bund­passes bereits im Ticket integriert bzw. digital hinterlegt sind. Sie lauten auf die Per­son des Fahr­gasts und sind nicht über­trag­bar, soweit sich aus den Ein­zel­be­stim­mungen nichts anderes ergibt.

In Kombination mit einem digitalen Ticket bzw. einer digitalen Wert­mar­ke besteht die Möglichkeit den Ver­bund­pass digital vor­zu­zei­gen. Beim Mitführen eines Papiertickets bzw. einer Papierwert­mar­ke ist der Ver­bund­pass in ausge­druckter Form mitzuführen und vor­zu­zei­gen.

Der rechtmäßige Besitz des Zeit­fahr­aus­weises ist auf Verlangen dem Verkehrs- oder Be­triebs­per­so­nal durch Vorlage eines amtlichen Licht­bild­aus­weises nach­zu­wei­sen.

Hat ein Fahr­gast seinen Zeit­fahr­aus­weis vergessen, ist vor Fahrt­an­tritt ein Fahr­schein ent­spre­chender Preis­stufe zu lösen, welcher nachträglich nicht erstattet werden kann. 

5.2.1.1

Erstellung eines Ver­bund­passes

Ein Ver­bund­pass ist bei Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr, bei Abon­ne­ments und beim 365-Euro-Ticket VGN gegen Be­stell­schein er­hält­lich. Der Fahr­gast hat die für das Ausstellen erforderlichen Angaben zu machen. Der Ver­bund­pass wird un­ent­gelt­lich in Papierform oder digital aus­ge­ge­ben (s. Anlage 8). Be­stell­scheinvordrucke sind online oder bei Ver­kaufs­stel­len der Ver­kehrs­un­ter­neh­men – im regionalen Bus­ver­kehr auch beim Fahrper­sonal – er­hält­lich. 

Ein Ver­bund­pass soll min­des­tens eine Woche vor dem ersten Be­nut­zungs­tag beantragt werden.

5.2.1.2

Räumlicher Gel­tungs­be­reich

Der räumliche Gel­tungs­be­reich wird nach den Be­stell­scheinangaben des Fahr­gastes in den Ver­bund­pass eingetragen.

In­ner­halb ihres räumlichen Gel­tungs­be­reichs berechtigen die Zeit­fahr­aus­weise zu beliebig häufigen Fahrten mit uneingeschränkter Umsteigebe­rech­ti­gung und beliebigen Fahrt­un­ter­bre­chungen. Wird eine Änderung des räumlichen Gel­tungs­be­reichs beantragt, ist der Ver­bund­pass zu erneuern.

5.2.1.3

Unterschrift, Ersatz

Der Ver­bund­pass wird mit Name, Wohn­ort und Licht­bild des Fahr­gasts versehen. Er muss vom Fahr­gast mit Tinte oder Ku­gel­schrei­ber unauslöschlich unterschrieben sein; Vor- und Familienname sind auszuschreiben.

Die in VGNsmaxi digital erzeugten Verbundpässe des Aus­bil­dungs­ver­kehrs sind ohne Unterschrift gültig. Bei Schülerinnen und Schülern bis zum vollendeten 15. Le­bens­jahr ist ein Licht­bild erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern ab dem 16. Le­bens­jahr gelten die digital erzeugten Verbundpässe bei fehlendem Licht­bild nur in Ver­bin­dung mit einem amtlichen Licht­bild­aus­weis. 

Nicht mehr voll­stän­dig lesbare, beschädigte oder abgeänderte Verbundpässe sowie Verbundpässe, in denen das Licht­bild nicht mehr dem Aussehen des Fahr­gasts entspricht, werden eingezogen.

5.2.1.4

Wert­mar­ken

Die Wert­mar­ke ist nur in Ver­bin­dung mit einem Ver­bund­pass zur Fahrt gültig; beide ge­mein­sam bilden den Zeit­fahr­aus­weis. Die Wert­mar­ke muss den Angaben im Ver­bund­pass entsprechen. Die zeit­liche Gül­tig­keit ist in die Wert­mar­ke einge­stem­pelt oder auf­ge­druckt.

Die Wert­mar­ke ist nur gültig, wenn der Inhaber die Kun­den­num­mer des Ver­bund­passes mit Tinte oder Ku­gel­schrei­ber deutlich darin eingetragen hat. Ver­bund­pass und Wert­mar­ke sind in der aus­ge­ge­benen Klarsichthülle unterzubringen.

5.2.1.5

JahresAbo

Als JahresAbo werden Jahreswert­mar­ken an jedermann aus­ge­ge­ben. Der Jahresfahr­preis wird in 12 Monatsbeträgen bargeldlos oder jährlich vorab in einer Summe eingezogen. Bei Preis­än­de­rungen werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt ent­spre­chend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahr­preis­nach­er­he­bung.

Das JahresAbo ist für 12 aufeinanderfolgende Ka­len­der­mo­nate zu bezahlen. Es ist ein besonderer Be­stell­schein mit Erteilung eines SEPA-Basis-Last­schriftmandats (außer bei Barzahlung) erforderlich. Die Ver­kehrs­un­ter­neh­men können die Vorlage des Per­so­nal­aus­weises und eines Banknach­weises verlangen. Die Vordrucke sind bei den Ver­kaufs­stel­len der Ver­kehrs­un­ter­neh­men er­hält­lich. Der Abon­ne­mentvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung von Ver­bund­pass und Jahreswert­mar­ke zustande. 

Das JahresAbo beginnt ab dem beim Vertragsab­schluss vom Kunden gewählten Zeitpunkt. Dies ist immer zum Ersten eines Monats möglich.

Das JahresAbo verlängert sich, wenn nicht gekündigt wird, auf unbe­stimmte Zeit. Kündigungen sind immer zum Ende des Ka­len­der­mo­nats, in dem die Kündigung erfolgt, in Textform möglich.

Wirksam wird eine Kündigung nur dann, wenn die Jahreswert­mar­ke in­ner­halb von 5 Tagen nach Ende des Ka­len­der­mo­nats, zu dem gekündigt wurde, nach­weislich an die Ausgabestelle zurückgegeben ist. Dies gilt nicht für Kündigungen im letzten Gül­tig­keitsmonat der Jahreswert­mar­ke.

Vor Beginn eines neuen Jah­res­zeit­raumes, frühestens einen Monat vorher, erhält der Kunde jeweils eine Jahreswert­mar­ke. Hat er die Jahreswert­mar­ke nicht spätestens 5 Tage vor Beginn des neuen Jah­res­zeit­raumes er­hal­ten, ist dies un­ver­züg­lich mitzuteilen. Er­satz­an­sprüche aufgrund verspäteter Zustellung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die verspätete Zustellung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­ver­let­zung des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens oder eines ge­setz­lichen Vertreters oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens. Dies gilt insbesondere, wenn Namens- und Adres­senänderungen nicht recht­zei­tig gemeldet werden.

Fahrgeld wird nur bei einer mit Aus­geh­un­fä­hig­keit verbundenen Krank­heit von über 15 zu­sam­men­hän­genden Tagen erstattet. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung eines Kran­ken­hauses. Für jeden Krank­heits­tag wird – ab dem 16. Tag – 1/30 des monatlichen Ein­zugs­be­trages vergütet. Ein Entgelt hierfür wird nicht erhoben.

Der Verlust einer Jahreswert­mar­ke ist per­sön­lich dem Ver­kehrs­un­ter­neh­men anzuzeigen. Auf Ersatz besteht kein An­spruch. Es kann jedoch ein­ma­lig eine Ersatz-Jahreswert­mar­ke für die restliche Gel­tungs­dauer gegen ein Entgelt von 30,– € aus­ge­stellt werden. Bei In­an­spruch­nah­me einer Ersatz-Jahreswert­mar­ke kann das Abon­ne­ment bis zum Ende der Gel­tungs­dauer nicht mehr gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht bei Preis­än­de­rungen bleibt davon unberührt. Die abhanden gekommene Jahreswert­mar­ke ist ungültig und bei Wie­der­auf­fin­den un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben.

Änderungen von Namen, Adres­sen und Kontover­bin­dungen sind umgehend mitzuteilen.

Kann der monatliche Teilbetrag nicht fristgerecht eingezogen werden, so kann das Ver­kehrs­un­ter­neh­men das Vertragsverhältnis sofort kündigen.

Der Wechsel des Gel­tungs­be­reichs ist nur zum Ersten eines Monats möglich.

5.2.1.6

JahresAbo Plus

Als JahresAbo Plus werden Jahreswert­mar­ken an jedermann aus­ge­ge­ben. Bei Preis­än­de­rungen bzw. Änderungen der Aus­schluss­zeit, Änderung der Mit­nah­me­mög­lich­keiten werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge bzw. die Aus­schluss­zeit, die Mit­nah­me­mög­lich­keiten ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt ent­spre­chend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahr­preis­nach­er­he­bung.

An Werk­tagen (Mon­tag bis Frei­tag) ab 19.00 Uhr sowie an Sams­tagen, Sonn­tagen und ge­setz­lichen Fei­er­tagen ab Betriebsbeginn berechtigt das JahresAbo Plus den Inhaber zur Mitnahme von bis zu 5 Per­so­nen davon höchstens einer ab 18 Jahren (ab 18. Ge­burts­tag)  zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reichs. Die Zahl der Per­so­nen bis zu 17 Jahren ist jedoch un­be­schränkt, wenn diese nach­weisbar derselben Familie ange­hö­ren. Ein Hund darf un­ent­gelt­lich mit­ge­nom­men werden. Die Mitnahme von Fahr­rädern in Ver­kehrs­mit­teln des VGN ist in Anlage 9 geregelt.

Eine Erhöhung der Reisendenzahl während einer Kontrolle ist nicht gestattet.

Kündigungen sind immer zum Ende des Ka­len­der­mo­nats, in dem die Kündigung erfolgt, in Textform möglich. 

Im Übrigen gilt das JahresAbo Plus als Abon­ne­mentskarte im Sinne der Be­stim­mungen für das JahresAbo nach 5.2.1.5.

5.2.1.7

9-Uhr-JahresAbo

Das 9-Uhr-JahresAbo wird mit einer Aus­schluss­zeit werk­tags Mon­tag bis Frei­tag von Betriebsbeginn bis 9.00 Uhr an­ge­boten.

Bei Preis­än­de­rungen bzw. Änderungen der Aus­schluss­zeit werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge bzw. die Aus­schluss­zeit ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt ent­spre­chend angepasst. Der Kunde hat bei solchen Änderungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum allgemeinen Änderungszeitpunkt ohne eine Fahr­preis­nach­er­he­bung.

Kündigungen sind immer zum Ende des Ka­len­der­mo­nats, in dem die Kündigung erfolgt, in Textform möglich. 

Im Übrigen gelten die Be­stim­mungen für das JahresAbo nach 5.2.1.5.

5.2.1.8

Solo 31

Die Solo 31 wird als 31 Tage gültige Wert­mar­ke an jedermann aus­ge­ge­ben. Sie berechtigt eine Per­son rund um die Uhr zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reichs.

Die Solo 31 ist nicht über­trag­bar und gilt nur für die im Ver­bund­pass genannte Per­son.

Bei durch Auf­ga­ben­träger oder Dritte be­zu­schusste Tickets gilt anstelle des Ver­bund­passes der ent­spre­chende Be­rech­ti­gungs­nach­weis (z. B. Nürn­berg-Pass) in Ver­bin­dung mit einem amtlichen Licht­bild­aus­weis.

Bei Verlust einer Solo 31 erfolgt kein Ersatz.

5.2.1.9

MobiCards

Es werden aus­ge­ge­ben die

  • 7-Tage-MobiCard rund um die Uhr
  • 31-Tage-MobiCard rund um die Uhr
  • 9-Uhr-MobiCard (31 Tage)

Die Abgabe erfolgt an jedermann ohne förmlichen Antrag und besondere Voraussetzungen.

Die Be­stim­mungen 5.2.1.4 gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Ver­bund­passes die „Zo­nen­karte zur MobiCard“ und an die Stelle der Wert­mar­ke die „MobiCard“ treten. Soweit der räumliche Gül­tig­keitsbereich (Ta­rif­zo­nen, Städte, Tarifstufe 10+T) auf der MobiCard auf­ge­druckt ist, entfällt die Zo­nen­karte.

Die MobiCards gelten 7 oder 31 Tage.

Die MobiCards sind un­ent­gelt­lich über­trag­bar. Sie berechtigen eine Per­son im ent­spre­chenden Gel­tungs­zeit­raum zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reichs.

An Werk­tagen (Mon­tag bis Frei­tag) ab 9.00 Uhr ebenso an Sams­tagen, Sonn­tagen und ge­setz­lichen Fei­er­tagen ab Betriebsbeginn können bis zu 6 Per­so­nen davon höchstens 2 ab 18 Jahren (ab 18. Ge­burts­tag) die MobiCards zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reichs nutzen. Die Zahl der Per­so­nen bis zu 17 Jahren ist jedoch un­be­schränkt, wenn diese nach­weisbar derselben Familie ange­hö­ren. Ein Hund darf un­ent­gelt­lich mit­ge­nom­men werden. Die Mitnahme von Fahr­rädern in Ver­kehrs­mit­teln des VGN ist in Anlage 9 geregelt.

Eine Erhöhung der Reisendenzahl während einer Kontrolle ist nicht gestattet.

Die 9-Uhr-MobiCard gilt an Werk­tagen (Mon­tag bis Frei­tag) ab 9.00 Uhr sowie an Sams­tagen, Sonn­tagen und ge­setz­lichen Fei­er­tagen ab Betriebsbeginn.

Die Be­stim­mungen der Be­för­de­rungs­be­din­gungen § 9 Abs. 3 finden keine Anwendung. Wenn bei einer Fahrt die ent­spre­chende MobiCard nicht vorgezeigt werden kann, ist das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt zu bezahlen. Er­stat­tungen nach Ablauf der Gül­tig­keitsdauer und Ersatz bei Verlust sind aus­ge­schlos­sen.

5.2.1.10

365-Euro-Ticket VGN

Zum 01.08.2020 wurde das 365-Euro-Ticket VGN für Schülerinnen, Schüler und Aus­zu­bil­den­de zunächst als Pilot eingeführt. Die Ausgabe erfolgt letztmalig im Juli 2027. Das Ticket gilt bis zum Ablauf seiner Gül­tig­keit. 

Der Jahresfahr­preis beträgt 365,- Euro.

Berechtigte

Bezugsberechtigt für das 365-Euro-Ticket VGN sind Schul­pflich­tige bis zur Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag).

Nach Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag) wird das 365-Euro-Ticket VGN mit Aus­nah­me von Stu­die­renden, die an einer Hoch­schu­le im­ma­tri­ku­liert sind und Praktikanten oder Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im An­schluss an ein Studium an einer Hoch­schu­le nach den für das Studium geltenden Be­stim­mungen vorgesehen ist, für alle in Punkt 5.2.1.11 genannten bezugsberechtigten Per­so­nengruppen an­ge­boten.

Die Re­ge­lungen zum Nach­weis der Bezugsbe­rech­ti­gung in Punkt 5.2.1.11 gelten ent­spre­chend.

Die Fahrt­be­rech­ti­gung ist nicht über­trag­bar.

Gül­tig­keit

Das 365-Euro-Ticket VGN ist ein Jahresticket und kann mit Gül­tig­keits­beginn zum Ersten eines jeden Ka­len­der­mo­nats erworben werden. Spätester Gül­tig­keits­beginn ist der 01.07.2027. Es ist als Jahresticket für 12 aufeinanderfolgende Ka­len­der­mo­nate gültig.

Es ist ver­bund­weit für beliebig viele Fahrten gültig.

Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet.

Ver­bund­pass

Das 365-Euro-Ticket VGN gilt aus­schließ­lich in Ver­bin­dung mit einem gültigen Ver­bund­pass.

Die not­wen­digen Verbundpässe werden für den Gel­tungs­be­reich aus­ge­stellt, in dem Fahrten im Aus­bil­dungs­ver­kehr erforderlich sind (Wohnsitz und Schule/Aus­bil­dungs­stätte im VGN-Ver­bund­ge­biet). Davon unbenommen bleibt die ver­bund­weite Gül­tig­keit, wenn diese Verbundpässe im Zusammenhang mit dem 365-Euro-Ticket VGN durch berechtigte Per­so­nen genutzt werden (siehe 5.2.1.2).

Ersatz

Bei Verlust von nicht-per­so­na­li­sierten (enthält beim Kauf keinen Namen und Vornamen) 365-Euro-Tickets VGN wird kein Ersatz geleistet. Ein Umtausch gegen andere Fahr­kar­ten ist aus­ge­schlos­sen. Bei Verlust eines per­so­na­li­sierten (enthält beim Kauf Name und Vorname) 365-Euro-Ticket VGN kann dieses ein­ma­lig gegen ein Entgelt von 10,- Euro für die restliche Gel­tungs­dauer neu aus­ge­stellt werden. 

Er­stat­tung

Die Kosten eines 365-Euro-Tickets VGN werden nach dem ersten Gel­tungs­tag grund­sätz­lich nicht mehr erstattet.

Härtefallklausel

Bei nach­weislichem Wegzug aus dem VGN-Ver­bund­ge­biet können die Kosten eines 365-Euro-Tickets VGN auf Wunsch davon abweichend anteilig erstattet werden.

In diesen Fällen wird für jeden nicht genutzten Kalendertag 1,- Euro erstattet. Ein Entgelt wird nicht erhoben.

5.2.1.11

Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken und sonstige Wert­mar­ken für den Aus­bil­dungs­ver­kehr

Bezugsberechtigt für Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr sind:

  1. Schul­pflich­tige bis zur Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag);
  2. nach Vollendung des 15. Le­bens­jahres (= 15. Ge­burts­tag):
    1. Schüler und Stu­den­ten öf­fent­licher, staat­lich genehmigter oder staat­lich an­er­kannter privater
      • allgemeinbildender Schulen
      • berufsbildender Schulen
      • Einrich­tungen des 2. Bil­dungs­weges
      • Hoch­schu­len, Akademien mit Aus­nah­me der Ver­wal­tungsakademien, Volkshoch­schu­len, Landvolkhoch­schu­len;
    2. Per­so­nen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrich­tungen besuchen, die nicht unter Buch­sta­be a) fallen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrich­tungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrich­tungen nach dem Bundesaus­bil­dungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
    3. Per­so­nen, die an einer Volkshoch­schu­le oder einer anderen Einrich­tung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Re­al­schul­ab­schlusses besuchen;
    4. Per­so­nen, die in einem Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Per­so­nen, die in einer Einrich­tung au­ßer­halb der betrieblichen Be­rufs­aus­bil­dung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Hand­werks­ord­nung, ausgebildet werden;
    5. Per­so­nen, die einen staat­lich an­er­kannten Be­rufs­vor­be­rei­tungs­lehr­gang besuchen;
    6. Praktikanten oder Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im An­schluss an eine staat­lich geregelte Aus­bil­dung oder ein Studium an einer Hoch­schu­le nach den für Aus­bil­dung und Studium geltenden Be­stim­mungen vorgesehen ist;
    7. Be­am­ten­an­wär­ter des ein­fachen und des mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Per­so­nen, die durch Besuch eines Ver­wal­tungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Be­am­ten­an­wär­ter des ein­fachen oder mittleren Dienstes er­wer­ben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Ver­wal­tung er­hal­ten;
    8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst oder ver­gleich­baren sozialen Diensten.

Verbundpässe werden für den Gel­tungs­be­reich aus­ge­stellt, in dem Fahrten im Aus­bil­dungs­ver­kehr erforderlich sind (Wohnsitz und Schule/Aus­bil­dungs­stätte im VGN-Ver­bund­ge­biet).

Bis zur Vollendung des 15. Le­bens­jahres ist die Bezugsbe­rech­ti­gung auf Verlangen durch einen amtlichen Licht­bild­aus­weis nach­zu­wei­sen, ab dem 15. Ge­burts­tag in den Fällen

  • der Nummer 2. Buch­sta­be a) bis g) durch eine Bescheinigung der Aus­bil­dungs­stätte oder des Ausbildenden,
  • der Nummer 2. Buch­sta­be h) durch einen ent­spre­chenden Ausweis oder eine Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste.

In der Bescheinigung ist zu be­stä­ti­gen, dass die Voraussetzung der Nummer 2. gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.

Wo­chen­wert­marken im Aus­bil­dungs­ver­kehr gelten für die eingetragene/auf­ge­druckte Ka­len­der­wo­che (Mon­tag bis Sonn­tag).

Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr gelten für den eingetragenen/auf­ge­druckten Ka­len­der­mo­nat.

Der Übergang in die 1. Klasse ist nicht gestattet.

In den Ver­bund­pass wird der Zeitpunkt eingetragen, bis zu dem der Ver­bund­pass längstens gültig ist.

Bei Verlust von nicht-per­so­na­li­sierten (enthält beim Kauf keinen Namen und Vornamen) Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr wird kein Ersatz geleistet. Bei Verlust von per­so­na­li­sierten (enthält beim Kauf Name und Vorname) Mo­nats­wert­mar­ken kann die Wert­mar­ke ein­ma­lig gegen ein Entgelt von 10,- Euro neu aus­ge­stellt werden. 

Wochen- und Mo­nats­wert­mar­ken im Aus­bil­dungs­ver­kehr in Zusammenhang mit der ge­setz­lichen Kos­ten­frei­heit des Schul­weges werden grund­sätz­lich nach besonderen vertraglichen Re­ge­lungen aus­ge­ge­ben; in der Regel sind sie nicht in Ver­kaufs­stel­len er­hält­lich. Diese Wert­mar­ken gehen erst mit Beginn ihrer Gül­tig­keit in das Eigentum des/der Berechtigten über.

Bezugsberechtigte im Aus­bil­dungs­ver­kehr er­hal­ten beim FirmenAbo (siehe C Son­der­re­ge­lung 3.5.) besondere Jahreswert­mar­ken.