Fahrten in den Verbundraum
Bei Fahrten in den Verbundraum muss der Fahrgast im Besitz eines gültigen Fahrausweises nach dem Allgemeinen Tarif bis zum Zielbahnhof sein. Besitzt er einen gültigen Verbund-Zeitfahrausweis, ist ein Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif bis zu dessen erstem Geltungsbereichsbahnhof zu lösen.
Gibt der Fahrgast einen Abgangsbahnhof außerhalb des Verbundraumes an und kann er keinen Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif vorweisen, so wird für die zurückgelegte Fahrtstrecke bis zum nächsten Bahnhof das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben und für die Weiterfahrt bis zum angegebenen Zielbahnhof ein Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif ausgegeben.
Von einem Fahrgast, der einen Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif besitzt und der über den ursprünglichen Zielbahnhof seines Fahrausweises hinaus gefahren ist, aber wegen Zugverspätung oder kurzer Aufenthalts-/Übergangszeiten keinen Fahrausweis für die Weiterfahrt lösen konnte, wird kein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben, wenn er sich unaufgefordert bei Zugbegleitern/Prüfern meldet. Der Anschlussfahrausweis wird nach dem Allgemeinen Tarif und ab dem Zielbahnhof seines vorgezeigten Fahrausweises ausgestellt.
Meldet ein Fahrgast Zugbegleitern/Prüfern innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises nach dem Allgemeinen Tarif, dass er für die Weiterfahrt einen Anschlussfahrausweis benötigt, wird ein Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif ab dem Zielbahnhof des vorgezeigten Fahrausweises ausgegeben.
Vorhandene Fahrausweise nach dem Allgemeinen Tarif werden anerkannt, aber nicht auf den Gesamtpreis angerechnet; ein sich hieraus ergebender Preisunterschied zum durchgehend berechneten Preis nach dem Allgemeinen Tarif wird nicht erstattet.
Meldet ein Fahrgast Zugbegleitern/Prüfern, dass er sich bei Reiseantritt einen Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif nur für die Anfangsstrecke kaufen konnte, so wird beim Lösen des Anschlussfahrausweises nach dem Allgemeinen Tarif der Preis für die Anfangsstrecke auf den Preis für die Gesamtstrecke angerechnet.
Anschlussfahrausweise nach dem Allgemeinen Tarif sind in den Bahnhöfen oder in den zugelassenen Fällen bei Zugbegleitern/Prüfern oder – soweit vorgesehen – aus Fahrausweis-Automaten zu lösen.
Die Fahrpreise für die Beförderung von Personen, Mitnahme von Hunden sowie Fahrrädern in Verbund-Zügen (siehe Punkt 1.) sind im "VGN-Gemeinschaftstarif" enthalten.
Für die Benutzung von Zügen des Fernverkehrs (siehe Punkt 1.) gelten die Preise und Bestimmungen im "VGN-Gemeinschaftstarif", sofern diese Züge nicht im Fahrplan oder durch Aushang für Fahrgäste mit Verbund-Fahrausweisen ausgeschlossen sind.
Für Züge, die keine "Verbund-Züge" sind (siehe Punkt 1.), gelten die Fahrpreise und Bestimmungen des Allgemeinen Tarifs.