Bei Fahrten in den Ver­bund­raum muss der Fahr­gast im Besitz eines gültigen Fahr­aus­weises nach dem Allgemeinen Tarif bis zum Zielbahn­hof sein. Besitzt er einen gültigen Verbund-Zeit­fahr­aus­weis, ist ein Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif bis zu dessen erstem Gel­tungs­be­reichsbahn­hof zu lösen.

Gibt der Fahr­gast einen Abgangsbahn­hof au­ßer­halb des Ver­bund­raumes an und kann er keinen Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif vorweisen, so wird für die zurückgelegte Fahrtstrecke bis zum nächsten Bahn­hof das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt erhoben und für die Wei­ter­fahrt bis zum an­ge­ge­benen Zielbahn­hof ein Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif aus­ge­ge­ben.

Von einem Fahr­gast, der einen Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif besitzt und der über den ursprünglichen Zielbahn­hof seines Fahr­aus­weises hinaus gefahren ist, aber wegen Zug­ver­spä­tung oder kurzer Aufenthalts-/Übergangszeiten keinen Fahr­aus­weis für die Wei­ter­fahrt lösen konnte, wird kein erhöhtes Be­för­de­rungs­ent­gelt erhoben, wenn er sich unaufgefordert bei Zug­be­glei­tern/Prüfern meldet. Der An­schluss­fahr­aus­weis wird nach dem Allgemeinen Tarif und ab dem Zielbahn­hof seines vorgezeigten Fahr­aus­weises aus­ge­stellt.

Meldet ein Fahr­gast Zug­be­glei­tern/Prüfern in­ner­halb des Gel­tungs­be­reichs seines Fahr­aus­weises nach dem Allgemeinen Tarif, dass er für die Wei­ter­fahrt einen An­schluss­fahr­aus­weis be­nö­tigt, wird ein Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif ab dem Zielbahn­hof des vorgezeigten Fahr­aus­weises aus­ge­ge­ben.

Vorhandene Fahr­aus­weise nach dem Allgemeinen Tarif werden an­er­kannt, aber nicht auf den Ge­samt­preis angerechnet; ein sich hieraus ergebender Preisunterschied zum durchgehend berechneten Preis nach dem Allgemeinen Tarif wird nicht erstattet.

Meldet ein Fahr­gast Zug­be­glei­tern/Prüfern, dass er sich bei Reiseantritt einen Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif nur für die Anfangsstrecke kaufen konnte, so wird beim Lösen des An­schluss­fahr­aus­weises nach dem Allgemeinen Tarif der Preis für die Anfangsstrecke auf den Preis für die Ge­samt­stre­cke angerechnet.

An­schluss­fahr­aus­weise nach dem Allgemeinen Tarif sind in den Bahn­hö­fen oder in den zugelassenen Fällen bei Zug­be­glei­tern/Prüfern oder – soweit vorgesehen – aus Fahr­aus­weis-Au­to­maten zu lösen.

Die Fahr­preise für die Be­för­de­rung von Per­so­nen, Mitnahme von Hunden sowie Fahr­rädern in Verbund-Zügen (siehe Punkt 1.) sind im "VGN-Ge­mein­schafts­ta­rif" enthalten.

Für die Be­nut­zung von Zügen des Fern­ver­kehrs (siehe Punkt 1.) gelten die Preise und Be­stim­mungen im "VGN-Ge­mein­schafts­ta­rif", sofern diese Züge nicht im Fahrplan oder durch Aushang für Fahr­gäste mit Verbund-Fahr­aus­weisen aus­ge­schlos­sen sind.

Für Züge, die keine "Verbund-Züge" sind (siehe Punkt 1.), gelten die Fahr­preise und Be­stim­mungen des Allgemeinen Tarifs.

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