7.1

Mi­cha­e­lis­kirch­weih-Ticket in Fürth

Während der Mi­cha­e­lis­kirch­weih in Fürth werden Son­der­fahr­karten an­ge­boten.

Das Mi­cha­e­lis­kirch­weih-Ticket gilt in den Ta­rif­zo­nen 100, 200 und 700 für Fahrten von und zur Kirch­weih.

Das Mi­cha­e­lis­kirch­weih-Ticket XL gilt in den Ta­rif­zo­nen 100, 200, 700, 800, 815, 825 und 835 für Fahrten von und zur Kirch­weih.

Gel­tungs­dauer ist der ge­samte Zeitraum der Mi­cha­e­lis­kirch­weih, Mon­tag bis Frei­tag ab 11.00 Uhr. An Sams­tagen, Sonn­tagen sowie Fei­er­tagen gilt das Mi­cha­e­lis­kirch­weih-Ticket ganztägig. Das Ticket gilt bis 3.00 Uhr früh des auf den letzten kenntlichen Gel­tungs­tag folgenden Tages bzw. im Nacht­li­ni­en­ver­kehr bis zum jeweiligen Be­triebs­schluss.

Es berechtigt bis zu 6 Per­so­nen, davon höchstens 2 ab 18 Jahren (= ab 18. Ge­burts­tag), zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reiches; die Zahl der Per­so­nen bis zu 17 Jahren ist jedoch un­be­schränkt, wenn diese nach­weisbar derselben Familie ange­hö­ren.

Eine Erhöhung der Reisendenzahl während einer Kontrolle ist nicht gestattet.

Die Mitnahme von Hunden sowie Fahr­rädern ist im Mi­cha­e­lis­kirch­weih-Ticket nicht in­be­grif­fen.

Mi­cha­e­lis­kirch­weih-Tickets sind nicht über­trag­bar. Der Name und Vorname des Reisenden ist vor Fahrt­an­tritt in das dafür vorgesehene Feld der Fahr­kar­te lesbar und unauslöschlich einzutragen. Bei mehreren ge­mein­sam fahrenden Per­so­nen sind Name und Vorname des Fahr­gastes mit der längsten Reisestrecke anzugeben. Der Fahr­gast ist verpflichtet, im Rahmen der Fahr­aus­weis­kon­trol­le auf An­for­de­rung seine Identität durch einen amtlichen Licht­bild­aus­weis nach­zu­wei­sen.

7.2

Berg­kirch­weih-Ticket in Erlangen

Während der Erlanger Berg­kirch­weih wird eine Son­der­fahr­karte an­ge­boten.

Diese gilt in der Ta­rif­zo­ne 400 für Fahrten von und zur Kirch­weih.

Gel­tungs­dauer ist der ge­samte Zeitraum der Berg­kirch­weih, Mon­tag bis Frei­tag ab 11.00 Uhr, am Bergdiens­tag (Firmentag) und Bergdon­ners­tag (Familientag) ganztägig. An Sams­tagen, Sonn­tagen sowie Fei­er­tagen gilt das Berg­kirch­weih-Ticket ganztägig. Das Ticket gilt bis 3.00 Uhr früh des auf den letzten kenntlichen Gel­tungs­tag folgenden Tages bzw. im Nacht­li­ni­en­ver­kehr bis zum jeweiligen Be­triebs­schluss.

Es berechtigt bis zu 6 Per­so­nen, davon höchstens 2 ab 18 Jahren (= ab 18. Ge­burts­tag), zu beliebig häufigen Fahrten in­ner­halb des Gel­tungs­be­reiches; die Zahl der Per­so­nen bis zu 17 Jahren ist jedoch un­be­schränkt, wenn diese nach­weisbar derselben Familie ange­hö­ren.

Eine Erhöhung der Reisendenzahl während einer Kontrolle ist nicht gestattet.

Die Mitnahme von Hunden sowie Fahr­rädern ist im Berg­kirch­weih-Ticket nicht in­be­grif­fen.

Berg­kirch­weih-Tickets sind nicht über­trag­bar. Der Name und Vorname des Reisenden ist vor Fahrt­an­tritt in das dafür vorgesehene Feld der Fahr­kar­te lesbar und unauslöschlich einzutragen. Bei mehreren ge­mein­sam fahrenden Per­so­nen sind Name und Vorname des Fahr­gastes mit der längsten Reisestrecke anzugeben. Der Fahr­gast ist verpflichtet, im Rahmen der Fahr­aus­weis­kon­trol­le auf An­for­de­rung seine Identität durch einen amtlichen Licht­bild­aus­weis nach­zu­wei­sen.

7.3

Se­mes­ter­ti­cket Bam­berg

Stu­die­rende der Uni­ver­si­tät Bam­berg, die gemäß der Satzung des Stu­den­ten­werks Würzburg über einen zu­sätz­lichen Beitrag für die Be­för­de­rung der Stu­die­renden der Uni­ver­si­tät Bam­berg im öf­fent­lichen Nah­ver­kehr (Se­mes­ter­ti­cket) in der jeweils geltenden Fassung zur Zahlung eines zu­sätz­lichen Beitrags gemäß Anlage 5 für die Be­för­de­rung im öf­fent­lichen Verkehr verpflichtet sind, dürfen das Ver­kehrs­an­ge­bot des öf­fent­lichen Per­so­nen­nah­ver­kehrs (2. Klasse) nutzen, welches vertraglich zwischen dem Stu­den­ten­werk Würzburg und den betreffenden Ver­kehrs­un­ter­neh­men vereinbart ist. Als Fahr­aus­weis dient der für das jeweilige Se­mes­ter geltende Stu­den­ten­aus­weis, welcher mit einem Licht­bild versehen sein muss. Die Fahrt­be­rech­ti­gung ist nicht über­trag­bar.

Bei einer Fahrt aus dem Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in das VGN-Gebiet bzw. aus dem VGN-Gebiet in den Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets kann ein An­schluss­fahr­schein nach VGN-Tarif gelöst werden. Hierbei wird das Se­mes­ter­ti­cket Bam­berg wie eine Zeit­kar­te der Tarifstufe 2 gewertet. Im Übrigen gelten die Re­ge­lungen zum An­schluss­fahr­aus­weis für Zeit­kar­ten gemäß Be­för­de­rungs­be­din­gungen § 6 (6).

Bei aus dem VGN-Gebiet ausbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket bis zum letzten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in dem der Zug hält (= Hal­te­bahn­hof). Bei in das VGN-Gebiet einbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket ab dem ersten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets, in dem der Zug hält (= Hal­te­bahn­hof). Je nach Zuggattung kann dieser variieren. Von diesem Hal­te­bahn­hof bis zum au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Zielbahn­hof bzw. vom au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Start­bahn­hof bis zum Hal­te­bahn­hof muss ein Fahr­schein nach dem Tarif des Deutschlandtarifverbundes (= Tarif der Ei­sen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men) gelöst werden.

7.4

Se­mes­ter­ti­cket Bayreuth

Stu­die­rende der Uni­ver­si­tät Bayreuth und der Hoch­schu­le für evangelische Kirchenmusik Bayreuth, die gemäß der Satzung des Stu­den­ten­werks Oberfranken über einen zu­sätz­lichen Beitrag für die Be­för­de­rung der Stu­die­renden im öf­fent­lichen Nah­ver­kehr (Se­mes­ter­ti­cket) in der jeweils geltenden Fassung zur Zahlung eines zu­sätz­lichen Beitrags gemäß Anlage 5 für die Be­för­de­rung im öf­fent­lichen Verkehr verpflichtet sind, dürfen das Ver­kehrs­an­ge­bot des öf­fent­lichen Per­so­nen­nah­ver­kehrs (2. Klasse) nutzen, welches vertraglich zwischen dem Stu­den­ten­werk Oberfranken und den betreffenden Ver­kehrs­un­ter­neh­men vereinbart ist. Als Fahr­aus­weis dient der für das jeweilige Se­mes­ter geltende Stu­den­ten­aus­weis, welcher mit einem Licht­bild versehen sein muss. Die Fahrt­be­rech­ti­gung ist nicht über­trag­bar.

Bei einer Fahrt aus dem Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in das VGN-Gebiet bzw. aus dem VGN-Gebiet in den Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets kann ein An­schluss­fahr­schein nach VGN-Tarif gelöst werden. Hierbei wird das Se­mes­ter­ti­cket Bayreuth wie eine Zeit­kar­te der Tarifstufe 2 gewertet. Im Übrigen gelten die Re­ge­lungen zum An­schluss­fahr­aus­weis für Zeit­kar­ten gemäß Be­för­de­rungs­be­din­gungen § 6 (6).

Bei aus dem VGN-Gebiet ausbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket bis zum letzten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in dem der Zug hält (= Hal­te­bahn­hof). Bei in das VGN-Gebiet einbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket ab dem ersten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets, in dem der Zug hält (= Hal­te­bahn­hof). Je nach Zuggattung kann dieser variieren. Von diesem Hal­te­bahn­hof bis zum au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Zielbahn­hof bzw. vom au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Start­bahn­hof bis zum Hal­te­bahn­hof muss ein Fahr­schein nach dem Tarif des Deutschlandtarifverbundes (= Tarif der Ei­sen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men) gelöst werden.

7.5

Bam­berger Ein­kaufs­kar­te

Die Bam­berger Ein­kaufs­kar­te ist als 31-Tage-Karte und Jah­res­kar­te er­hält­lich. Die Abgabe erfolgt an jedermann ohne förmlichen Antrag und besondere Voraussetzungen.

Sie ist un­ent­gelt­lich über­trag­bar und berechtigt eine Per­son

  • Mon­tag bis Frei­tag ab 9.00 Uhr
  • am Wo­chen­en­de, an Fei­er­tagen sowie Heiligabend und Sil­ves­ter rund um die Uhr

zu beliebig vielen Fahrten in­ner­halb der Ta­rif­zo­ne 1100.

Die Be­stim­mungen der Be­för­de­rungs­be­din­gungen § 9 Abs. 3 finden keine Anwendung. Wenn bei einer Fahrt die Bam­berger Ein­kaufs­kar­te nicht vorgezeigt werden kann, ist das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt zu bezahlen. Er­stat­tungen nach Ablauf der Gül­tig­keitsdauer und Ersatz bei Verlust sind aus­ge­schlos­sen.

Bedingungen 31-Tage-Karte

Der erste Gel­tungs­tag der 31-Tage-Karte ist frei wählbar. Es ist kein Ver­bund­pass erforderlich.

Bedingungen Jah­res­kar­te

Die Jah­res­kar­te gilt für zwölf Ka­len­der­mo­nate. Der erste Geltungsmonat ist frei wählbar. Es werden zwölf Mo­nats­kar­ten aus­ge­ge­ben. Darüber hinaus gelten die Ta­rif­be­stim­mungen unter 5.2.1.5 sinngemäß. Es ist kein Ver­bund­pass erforderlich. Zudem kann keine Fahrgelder­stat­tung bei einer mit Aus­geh­un­fä­hig­keit verbundenen Krank­heit erfolgen.

Wird die Jah­res­kar­te vor Ablauf des Gül­tig­keitszeitraumes gekündigt, so wird für jeden vollen Monat der Nutzung der Jah­res­kar­te die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem vollen Preis einer ent­spre­chenden 31-Tage-Karte nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn das Abon­ne­ment länger als 12 Monate bestand oder wenn der Kunde verstorben ist.

7.6

Bam­berger Fa­mi­li­en­kar­te

Die Bam­berger Fa­mi­li­en­kar­te ist als 31-Tage-Karte und Jah­res­kar­te er­hält­lich. Sie gilt per­so­nen­be­zo­gen (die Karte ist mit Name, Wohn­ort und Passbild versehen) und berechtigt eine Per­son rund um die Uhr zu beliebig vielen Fahrten in­ner­halb der Ta­rif­zo­ne 1100.

An­spruchsberechtigt sind getrennt- bzw. gleichgeschlechtliche eingetragene Le­bens­ge­mein­schaften als auch Al­lein­er­zie­hende, die min­des­tens ein leibliches bzw. adoptiertes kin­der­geld­be­rech­tigtes Kind haben und die ge­mein­sam in einem Haushalt leben.

Der Antragsteller muss hierzu im Servicezentrum der Stadt­wer­ke Bam­berg Verkehrs- und Park GmbH (STVP) am ZOB Bam­berg aktuelle Licht­bilder vorlegen sowie folgende Nach­weise erbringen:

  • Nach­weis über ge­mein­samen Wohnsitz mittels Per­so­nal­aus­weis oder Ein­woh­ner­mel­de­be­schei­nigung.
  • Nach­weis über Partnerschaftsverhältnis mittels Heirats- oder Le­bens­part­ner­schafts­ur­kun­de.
  • Nach­weis über Kind­schafts­ver­hältnis mittels Geburtsurkunde. Für Kinder ab 18 Jahren ist zudem eine Kin­der­geld­be­schei­ni­gung vorzulegen, welche nicht älter als ein Monat ist.

Die Gel­tungs­dauer der Bam­berger Fa­mi­li­en­kar­te endet au­to­ma­tisch nach 12 Monaten. Für das darauf folgende Jahr muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Der rechtmäßige Besitz der Bam­berger Fa­mi­li­en­kar­te ist auf Verlangen dem Verkehrs- oder Be­triebs­per­so­nal durch Vorlage eines amtlichen Licht­bild­aus­weises nach­zu­wei­sen.

Bedingungen 31-Tage-Karte

Die STVP stellt für jedes Fa­mi­li­en­mit­glied eine per­so­nen­be­zo­gene Kun­den­kar­te aus.

  • Die Kun­den­kar­te des Antragstellers ist mit dem Vermerk „F1“ ge­kenn­zeich­net; auf ihr ist die Anzahl der restlichen Fa­mi­li­en­mit­glieder vermerkt.
  • Für die übrigen Fa­mi­li­en­mit­glieder werden Kun­den­kar­ten mit dem Vermerk „F0“ aus­ge­stellt.

Gegen Vorlage der Kun­den­kar­te „F1“ kann für jedes eingetragene Fa­mi­li­en­mit­glied eine 31-Tage-Karte gekauft werden. Der erste Gel­tungs­tag der 31-Tage-Karte ist frei wählbar. Die 31-Tage-Karte ist nur in Ver­bin­dung mit der aus­ge­stellten Kun­den­kar­te zur Fahrt gültig. Die Nummer der Kun­den­kar­te muss auf der 31-Tage-Karte unauslöschlich eingetragen sein.

Bedingungen Jah­res­kar­te

Die STVP stellt für jedes Fa­mi­li­en­mit­glied eine per­so­nen­be­zo­gene Jah­res­kar­te aus. Die Jah­res­kar­te gilt für zwölf Ka­len­der­mo­nate und endet au­to­ma­tisch. Der erste Geltungsmonat ist frei wählbar. Darüber hinaus gelten die Ta­rif­be­stim­mungen unter 5.2.1.5 sinngemäß. Es ist kein Ver­bund­pass erforderlich.

Wird die Jah­res­kar­te vor Ablauf des Gül­tig­keitszeitraumes gekündigt, so wird für jeden vollen Monat der Nutzung der Jah­res­kar­te die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem vollen Preis einer ent­spre­chenden 31-Tage-Karte nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn das Abon­ne­ment länger als 12 Monate bestand oder wenn der Kunde verstorben ist.

7.7

Erlangen In­nen­stadtbereich

Der In­nen­stadtbereich Erlangen gilt auf allen dort ver­keh­renden Bus­linien.

Bei aus­schließ­lichen Fahrten in­ner­halb dieses In­nen­stadtbereichs ist kein Fahr­aus­weis erforderlich.

Der In­nen­stadtbereich ist Anlage 13 zu entnehmen.

7.8

Se­mes­ter­ti­cket Amberg/Weiden

Für berechtigte Stu­die­rende an der Hoch­schu­le Amberg/Weiden gibt es ein Se­mes­ter­ti­cket, welches als Grundlage einen be­ste­henden Vertrag mit dem Stu­den­ten­werk Oberfranken voraussetzt. Die für jedes Studienjahr mit dem Stu­den­ten­werk und der Stu­die­ren­den­ver­tre­tung vereinbarten Nutzungsbe­stim­mungen werden in der jeweiligen Se­mes­ter­ti­cketver­ein­ba­rung fixiert und auf den VGN-In­ter­net­sei­ten veröf­fent­licht.

Stu­die­rende der Hoch­schu­le Amberg/Weiden, die gemäß der Satzung des Stu­den­ten­werks Oberfranken zur Zahlung eines zu­sätz­lichen Beitrags (gemäß Anlage 5) für die Be­för­de­rung im öf­fent­lichen Nah­ver­kehr verpflichtet sind, dürfen das Ver­kehrs­an­ge­bot des öf­fent­lichen Per­so­nen­nah­ver­kehrs (2. Klasse) nutzen, welches zwischen dem Stu­den­ten­werk Oberfranken und den betreffenden Ver­kehrs­un­ter­neh­men vereinbart ist. Als Fahr­aus­weis dient der für das jeweilige Se­mes­ter geltende Stu­die­ren­den­aus­weis, welcher mit einem Licht­bild versehen sein muss. Die Fahrt­be­rech­ti­gung ist nicht über­trag­bar.

Bei einer Fahrt aus dem Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in das VGN-Gebiet bzw. aus dem VGN-Gebiet in den Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets kann ein An­schluss­fahr­schein nach VGN-Tarif gelöst werden. Hierbei wird das Se­mes­ter­ti­cket Amberg/Weiden wie eine Zeit­kar­te der Tarifstufe 2 gewertet. Im Übrigen gelten die Re­ge­lungen zum An­schluss­fahr­aus­weis für Zeit­kar­ten gemäß Be­för­de­rungs­be­din­gungen § 6 (6).

Bei aus dem VGN-Gebiet ausbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket bis zum letzten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in dem der Zug hält (=Hal­te­bahn­hof). Bei in das VGN-Gebiet einbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket ab dem ersten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets, in dem der Zug hält (=Hal­te­bahn­hof). Je nach Zuggattung kann dieser variieren. Von diesem Hal­te­bahn­hof bis zum au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Zielbahn­hof bzw. vom au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Start­bahn­hof bis zum Hal­te­bahn­hof muss ein Fahr­schein nach dem Tarif des Deutschlandtarifverbundes (=Tarif der Ei­sen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men) gelöst werden.

7.9

Se­mes­ter­ti­cket Coburg

Für berechtigte Stu­die­rende an der Hoch­schu­le Coburg gibt es ein Se­mes­ter­ti­cket, welches als Grundlage einen be­ste­henden Vertrag mit dem Stu­den­ten­werk Oberfranken voraussetzt. Die für jedes Studienjahr mit dem Stu­den­ten­werk und der Stu­die­ren­den­ver­tre­tung vereinbarten Nutzungsbe­stim­mungen werden in der jeweiligen Se­mes­ter­ti­cketver­ein­ba­rung fixiert und auf den VGN-In­ter­net­sei­ten veröf­fent­licht.

Stu­die­rende der Hoch­schu­le Coburg, die gemäß der Satzung des Stu­den­ten­werks Oberfranken zur Zahlung eines zu­sätz­lichen Beitrags (gemäß Anlage 5) für die Be­för­de­rung im öf­fent­lichen Nah­ver­kehr verpflichtet sind, dürfen das Ver­kehrs­an­ge­bot des öf­fent­lichen Per­so­nen­nah­ver­kehrs (2. Klasse) nutzen, welches zwischen dem Stu­den­ten­werk Oberfranken und den betreffenden Ver­kehrs­un­ter­neh­men vereinbart ist. Als Fahr­aus­weis dient der für das jeweilige Se­mes­ter geltende Stu­die­ren­den­aus­weis, welcher mit einem Licht­bild versehen sein muss. Die Fahrt­be­rech­ti­gung ist nicht über­trag­bar.

Bei einer Fahrt aus dem Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in das VGN-Gebiet bzw. aus dem VGN-Gebiet in den Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets kann ein An­schluss­fahr­schein nach VGN-Tarif gelöst werden. Hierbei wird das Se­mes­ter­ti­cket Coburg wie eine Zeit­kar­te der Tarifstufe 2 gewertet. Im Übrigen gelten die Re­ge­lungen zum An­schluss­fahr­aus­weis für Zeit­kar­ten gemäß Be­för­de­rungs­be­din­gungen § 6 (6).

Bei aus dem VGN-Gebiet ausbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket bis zum letzten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in dem der Zug hält (=Hal­te­bahn­hof). Bei in das VGN-Gebiet einbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket ab dem ersten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets, in dem der Zug hält (=Hal­te­bahn­hof). Je nach Zuggattung kann dieser variieren. Von diesem Hal­te­bahn­hof bis zum au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Zielbahn­hof bzw. vom au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Start­bahn­hof bis zum Hal­te­bahn­hof muss ein Fahr­schein nach dem Tarif des Deutschlandtarifverbundes (=Tarif der Ei­sen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men) gelöst werden.

7.10

Se­mes­ter­ti­cket Hof

Für berechtigte Stu­die­rende an der Hoch­schu­le Hof gibt es ein Se­mes­ter­ti­cket, welches als Grundlage einen be­ste­henden Vertrag mit dem Stu­den­ten­werk Oberfranken voraussetzt. Die für jedes Studienjahr mit dem Stu­den­ten­werk und der Stu­die­ren­den­ver­tre­tung vereinbarten Nutzungsbe­stim­mungen werden in der jeweiligen Se­mes­ter­ti­cketver­ein­ba­rung fixiert und auf den VGN-In­ter­net­sei­ten veröf­fent­licht.

Stu­die­rende der Hoch­schu­le Hof, die gemäß der Satzung des Stu­den­ten­werks Oberfranken zur Zahlung eines zu­sätz­lichen Beitrags (gemäß Anlage 5) für die Be­för­de­rung im öf­fent­lichen Nah­ver­kehr verpflichtet sind, dürfen das Ver­kehrs­an­ge­bot des öf­fent­lichen Per­so­nen­nah­ver­kehrs (2. Klasse) nutzen, welches zwischen dem Stu­den­ten­werk Oberfranken und den betreffenden Ver­kehrs­un­ter­neh­men vereinbart ist. Als Fahr­aus­weis dient der für das jeweilige Se­mes­ter geltende Stu­die­ren­den­aus­weis, welcher mit einem Licht­bild versehen sein muss. Die Fahrt­be­rech­ti­gung ist nicht über­trag­bar.

Bei einer Fahrt aus dem Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in das VGN-Gebiet bzw. aus dem VGN-Gebiet in den Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets kann ein An­schluss­fahr­schein nach VGN-Tarif gelöst werden. Hierbei wird das Se­mes­ter­ti­cket Hof wie eine Zeit­kar­te der Tarifstufe 2 gewertet. Im Übrigen gelten die Re­ge­lungen zum An­schluss­fahr­aus­weis für Zeit­kar­ten gemäß Be­för­de­rungs­be­din­gungen § 6 (6).

Bei aus dem VGN-Gebiet ausbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket bis zum letzten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets in dem der Zug hält (=Hal­te­bahn­hof). Bei in das VGN-Gebiet einbrechenden Fahrten gilt das Se­mes­ter­ti­cket ab dem ersten Bahn­hof im Gel­tungs­be­reich des Se­mes­ter­ti­ckets, in dem der Zug hält (=Hal­te­bahn­hof). Je nach Zuggattung kann dieser variieren. Von diesem Hal­te­bahn­hof bis zum au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Zielbahn­hof bzw. vom au­ßer­halb des Ver­bund­ge­bietes liegenden Start­bahn­hof bis zum Hal­te­bahn­hof muss ein Fahr­schein nach dem Tarif des Deutschlandtarifverbundes (=Tarif der Ei­sen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men) gelöst werden.

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