Die Be­för­de­rung von Schwer­be­hin­derten, deren Be­gleit­per­sonen, Führ­hunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und Handgepäck richtet sich nach SGB 9 § 228 - Sozialgesetzbuch - in der jeweils gültigen Fassung. Die Be­rech­ti­gung ist auf Verlangen nach­zu­wei­sen.

Der Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit Wert­mar­ke für den ÖPNV, gilt bei Übergang in die 1. Wagenklasse nicht als 2. Klasse Basisfahr­kar­te. Es ist eine komplett neue 1. Klasse-Fahr­kar­te zu lösen. 

Die Be­nut­zung der 1. Klasse ist möglich für

  • Schwer­be­hin­derte, deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse“ trägt und die entweder eine Wert­mar­ke für den ÖPNV oder eine 2. Klasse Fahr­kar­te besitzen und
  • Be­gleit­per­sonen von Schwer­be­hin­derten, deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse und B“ trägt.

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