Beförderung von Schwerbehinderten
Die Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen, Führhunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und Handgepäck richtet sich nach SGB 9 § 228 - Sozialgesetzbuch - in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke für den ÖPNV, gilt bei Übergang in die 1. Wagenklasse nicht als 2. Klasse Basisfahrkarte. Es ist eine komplett neue 1. Klasse-Fahrkarte zu lösen.
Die Benutzung der 1. Klasse ist möglich für
- Schwerbehinderte, deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse“ trägt und die entweder eine Wertmarke für den ÖPNV oder eine 2. Klasse Fahrkarte besitzen und
- Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse und B“ trägt.