Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres (= 6. Geburtstag) können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (= 4. Geburtstag) werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen im mindestens schulpflichtigen Alter.
Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.