Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
Versuchsweise können Fahrgäste auf allen Omnibuslinien des VGN ab 20.00 Uhr auch zwischen zwei Haltestellen aussteigen. Die Entscheidung, ob ein Unterwegshalt erfolgt, trifft ausschließlich die Fahrerin bzw. der Fahrer unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen und Verhaltensregeln. Der Fahrgast muss seinen Aussteigewunsch dem/der Fahrer/in rechtzeitig, jedoch spätestens eine Haltestelle vor dem Aussteigeziel mitgeteilt haben. Zwischen zwei Haltestellen wird in der Regel nur einmal angehalten. Der Ausstieg darf aus Sicherheitsgründen nur an der vorderen Tür erfolgen. Dabei hat der Fahrgast besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Zugang zu freien Plätzen, zu Ausstiegen oder zu Entwertern darf nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.
An Doppelhaltestellen von Straßenbahnen (Haltestellenzeichen HH) verlassen anfahrende zweite Züge die Haltestelle ohne nochmaligen Halt zum Zusteigen.
Jeder, der sich innerhalb der Sperranlagen von U-Bahnhöfen aufhält, muss einen gültigen Fahrausweis besitzen. Das Mitführen von Elektrorollern (E-Tretrollern) in U-Bahnhöfen ist untersagt.