(1)

Das Per­sonal kann Fahr­gäste auf be­stimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Be­för­de­rungs­pflicht not­wen­dig ist.

(2)

Das Per­sonal ist berechtigt, Fahr­gästen Plätze zuzuweisen. Ein An­spruch auf einen Sitz­platz besteht nicht. Sitz­plätze sind für Schwer­be­hin­derte, in der Geh­fä­hig­keit beeinträchtigte, ältere und gebrechliche Per­so­nen, werdende Mütter und für Fahr­gäste mit kleinen Kindern freizugeben.

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