Be­för­de­rungs­ent­gelte, Fahr­aus­weise, deren Verkauf und Stem­pe­lung

(1)

Für die Be­för­de­rung sind die festgesetzten Be­för­de­rungs­ent­gelte zu entrichten; hierfür werden Fahr­aus­weise nach den Ta­rif­be­stim­mungen aus­ge­ge­ben.

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach 20.00 Uhr zwischen zwei Hal­te­stel­len auszusteigen, berechnet sich der Fahr­preis nach der dem Ausstieg folgenden, im Fahrplan aufgeführten Hal­te­stel­le.

(2)

Kaufmöglichkeiten be­ste­hen bei Ver­kaufs­stel­len, sta­ti­onären Fahr­aus­weis­au­to­maten, Fahrern in Bussen sowie im Internet. Bei Schie­nen­ver­kehrs­mitteln sind Fahr­aus­weise (außer Zeit­fahr­aus­weise) nur aus Fahr­aus­weis­au­to­maten er­hält­lich. In den Zügen werden keine Fahr­aus­weise verkauft; Aus­nah­men werden be­son­ders bekannt gemacht.

(3)

Der Fahr­gast muss beim Be­tre­ten des Fahr­zeugs mit einem für diese Fahrt gültigen Fahr­aus­weis versehen sein. In den Bussen mit Fahr­aus­weis­ver­kauf kann der Fahr­aus­weis nach dem Be­tre­ten gelöst oder ge­stem­pelt (ent­wer­tet) werden. Dies hat un­ver­züg­lich und unaufgefordert zu geschehen. Eine Aus­nah­me gilt für den kos­ten­losen In­nen­stadtbereich Erlangen. Bei aus­schließ­lichen Fahrten in­ner­halb dieses In­nen­stadtbereichs ist kein Fahr­aus­weis erforderlich (siehe Anlage 13).

(4)

Der Fahr­gast hat sich von der Richtigkeit des Fahr­aus­weises zu überzeugen. Er hat ihn bis zur Beendigung der Fahrt auf­zu­be­wah­ren und dem Per­sonal auf Verlangen un­ver­züg­lich vor­zu­zei­gen oder auszuhändigen.

(5)

Fahr­aus­weise, die aus Fahr­aus­weis­au­to­maten oder Fahr­schein­dru­ckern im Fahr­zeug gekauft werden (ausgenommen Mehr­fahr­ten­kar­ten), sind bereits ge­stem­pelt.

Mehr­fahr­ten­kar­ten und Fahr­aus­weise, die im Vorverkauf bei Ver­kaufs­stel­len erworben werden ausgenommen Zeit­fahr­aus­weise , werden zur Fahrt erst durch Stem­pe­lung gültig.

Die Stem­pe­lung ist vom Fahr­gast an den Ent­wer­ter­geräten in­ner­halb des VGN-Ta­rif­ge­bietes vor­zu­neh­men, und zwar

  • auf Bahn­hö­fen und Hal­te­stel­len der Ei­sen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men vor Be­tre­ten des Fahr­zeugs, 
  • auf U-Bahn­hö­fen an den Sperren zu den Bahn­steigen, 
  • im Übrigen un­ver­züg­lich nach dem Be­tre­ten des Fahr­zeugs.

Soweit in den Fahr­zeugen Ent­wer­ter­geräte nicht vorhanden sind, wird die Stem­pe­lung vom Per­sonal im Fahr­zeug vor­ge­nom­men; diesem sind die Fahr­aus­weise unaufgefordert und un­ver­züg­lich zum Stem­peln zu übergeben.

Ab­wei­chungen hiervon werden örtlich bekannt gegeben.

Der Fahr­gast hat sich bei der Stem­pe­lung davon zu überzeugen, dass

  • das betreffende Feld noch keine Stem­pe­lung aufweist,
  • nach der Stem­pe­lung in dem Feld ein richtiger und sichtbarer Aufdruck vorhanden ist und
  • bei Mehr­fahr­ten­kar­ten die der Anzahl der Benutzer und der Fahrstrecke ent­spre­chende Anzahl von Feldern ge­stem­pelt wird.

Die Be­die­nungs­hin­weise an den Stem­pel­au­to­maten (Ent­wer­ter) sind zu beachten.

(6)

An­schluss­fahrten zu Zeit­kar­ten

Zu Zeit­kar­ten – mit Aus­nah­me solcher der Tarifstufe F – kann für Fahrten, die an den zeit­lich/räumlichen Gel­tungs­be­reich der Zeit­kar­te anschließen, als An­schluss­fahr­karte eine Ein­zel­fahr­karte oder Mehr­fahr­ten­kar­te gelöst werden.

Bei An­schluss­fahr­karten, die online erworben wurden, sind gemäß Son­der­re­ge­lungen C. 11 die Bedingungen bei Nutzung von Print- und HandyTickets zu beachten.

Für die An­schluss­stre­cke ist die Preis­stufe für die Ge­samt­stre­cke (ein­schließ­lich der An­schluss­stre­cke) abzüglich der für die Ge­samt­stre­cke vorhandenen Tarifstufen der Zeit­kar­te (ohne „+T“ der Zeit­kar­te) zu ermitteln.

Gilt die vorhandene Zeit­kar­te für die Tarifstufe A, erfolgt die Er­mitt­lung der Preis­stufe der An­schluss­fahr­karte durch Abzug von zwei Preis­stufen von der Preis­stufe für die Ge­samt­stre­cke.

Gilt die vorhandene Zeit­kar­te für die Tarifstufen B, C, D oder E erfolgt die Er­mitt­lung der Preis­stufe der An­schluss­fahr­karte durch Abzug einer Preis­stufe von der Preis­stufe für die Ge­samt­stre­cke.

Für jede An­schluss­stre­cke ist min­des­tens die Preis­stufe 1, für beide Fahr­aus­weise zusammen höchstens die Preis­stufe 10 zu bezahlen.

Die An­schluss­fahr­karte muss vor/bei Fahrt­an­tritt gelöst und ge­stem­pelt sein.

Hinsichtlich der Gül­tig­keit für die An­schluss­fahr­karte gilt:

An­schluss­fahr­karten im Zusammenhang mit der zeit­lichen Gül­tig­keit der Zeit­kar­te

Die An­schluss­fahr­karte muss ab/bis zu einem fahr­plan­mä­ßigen Halt des benutzten Ver­kehrs­mit­tels gültig sein.

An­schluss­fahr­karten im Zusammenhang mit der räumlichen Gül­tig­keit der Zeit­kar­te

Die An­schluss­fahr­karte muss ab/bis zu der Tarifgrenze der Zeit­kar­te gültig sein.

Eine An­schluss­fahr­karte gilt nur für eine Fahrt und in Ver­bin­dung mit dem Zeit­fahr­aus­weis, zu dem er gelöst ist; seine Gel­tungs­dauer richtet sich nach der Ge­samtzahl der Preis­stufen beider Fahr­aus­weise.

(7)

Kommt der Fahr­gast seinen Pflichten nach den Absätzen 3 bis 6 trotz Auf­for­de­rung nicht nach, kann er von der Be­för­de­rung aus­ge­schlos­sen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Be­för­de­rungs­ent­gelts nach § 9 bleibt unberührt.

(8)

Be­an­stan­dungen zu Fahr­kar­ten sind un­ver­züg­lich vorzubringen. Spätere Be­an­stan­dungen bleiben unberück­sichtigt.

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