(1)

Es ist in EURO zu zahlen. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrper­sonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,– € zu wechseln und Ein-/Zwei-Centstücke im Betrag von mehr als 5 Cent sowie er­heb­lich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Kann das Fahrper­sonal Geldbeträge über 10,– € nicht wechseln, wird dem Fahr­gast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag aus­ge­stellt. Es ist Sache des Fahr­gastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der darauf an­ge­ge­benen Stelle abzuholen. Bei Verkäufen von Ein­zel­fahr­karten, Mehr­fahr­ten­kar­ten und TagesTickets ist das Fahrper­sonal nicht verpflichtet Geldscheine über 50,– € anzunehmen. Ist der Fahr­gast mit diesen Re­ge­lungen nicht ein­ver­stan­den, hat er die Fahrt abzubrechen.

(2)

Be­an­stan­dungen der aus­ge­ge­benen Fahr­aus­weise, des Wechselgeldes oder der vom Fahrper­sonal aus­ge­stellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

(3)

An Fahr­kar­ten­au­to­maten ist ent­spre­chend den dort erklärten Vorgaben zu zahlen.

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