Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
- eigenmächtig geändert werden,
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- nicht mit gültiger Wertmarke oder nicht mit einem Lichtbild versehen sind, soweit dieses in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
- wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind,
- in digitaler Form ausgegeben werden und gesperrt oder digital nicht lesbar sind.
Das Beförderungsentgelt für diese eingezogenen bzw. ungültigen Fahrausweise wird nicht erstattet.