Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EU) 2021/782 sowie nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber von Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen (BB) des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer (Beförderer) geregelt. Beförderer sind diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit denen der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Beförderungsleistung der Reisende tatsächlich in Anspruch nimmt. Nutzt der Reisende wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls einen anderen Zug als vorgesehen, ist für die Folgen der Verspätung oder des Ausfalls derjenige Beförderer verantwortlich, dessen vom Reisenden gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Die Erstattung von Beförderungsentgelt nach §10 Abschnitt 1 bis 6 des VGN-Gemeinschaftstarifs oder entsprechende Mobilitätsgarantien der Verkehrsunternehmen können nur in Anspruch genommen werden, wenn für das gleiche Ereignis nicht bereits Ansprüche aus den gesetzlichen Regelungen gegen den vertraglichen Beförderer geltend gemacht wurden oder noch geltend gemacht werden (Ausschluss einer doppelten Geltendmachung von Ansprüchen).
Als gegenüber dem Regeltarif stark rabattierte Angebote werden für gemäß VGN-Gemeinschaftstarif C Sonderbedingungen Ziffer 1 und 4 ausgegebenen Fahrausweise (z. B. KombiTickets) sowie Berechtigungen entsprechend der Vereinbarungen City-Ticket, Fahren & Fliegen, Rail&Fly und Rail&Fly inclusive keine Entschädigungen geleistet.