(1)

Wird ein Fahr­aus­weis (sofern es sich nicht um einen Fahr­aus­weis gemäß Abschnitt 2 handelt) nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Be­för­de­rungs­ent­gelt auf Antrag und gegen Vorlage des Fahr­aus­weises erstattet. Beweispflichtig bezüglich der Nicht­be­nut­zung des Fahr­aus­weises ist der Fahr­gast.

Anträge sind un­ver­züg­lich spätestens in­ner­halb einer Woche nach Ablauf der Gel­tungs­dauer des Fahr­aus­weises  bei der Ver­wal­tung eines Ver­kehrs­un­ter­neh­mens zu stellen.

(2)

Wird ein Zeit­fahr­aus­weis während seiner Gel­tungs­dauer nicht oder nur teilweise benutzt, so wird nach Maßgabe der Ta­rif­be­stim­mungen das Be­för­de­rungs­ent­gelt auf Antrag und gegen Vorlage des Ver­bund­passes und der Wert­mar­ke anteilig (Anlage 6) erstattet.

Der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung oder das Datum des Poststempels der Übersendung des Zeit­fahr­aus­weises mit der Post gelten als letzter Be­nut­zungs­tag. Ein früherer Zeitpunkt für die Beendigung der Be­nut­zung kann nur berück­sichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Kran­ken­hauses oder einer Kran­ken­kas­se über Krank­heit oder Unfall mit Da­tums­an­gabe vorgelegt wird. Dies gilt nur in Ver­bin­dung mit einer mit Aus­geh­un­fä­hig­keit verbundenen Krank­heit von über 15 zu­sam­men­hän­genden Tagen.

Anträge sind un­ver­züg­lich – spätestens in­ner­halb einer Woche nach Ablauf der Gel­tungs­dauer des Fahr­aus­weises – bei der Ver­wal­tung des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens zu stellen, bei dem der Fahr­aus­weis gekauft worden ist.

(3)

Ein An­spruch auf Er­stat­tung des entrichteten Be­för­de­rungs­ent­gelts besteht nicht

  1. bei Ausschluss von der Be­för­de­rung nach § 3,
  2. bei gemäß § 8 Abs. 1 als ungültig eingezogenen Fahr­aus­weisen,
  3. wenn ein Fahr­gast, der im Besitz eines gültigen Fahr­aus­weises für die Be­nut­zung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitz­platz findet.

(4)

Von dem zu erstattenden Betrag werden je Bearbeitungsfall ein Be­ar­bei­tungs­ent­gelt von 2,– € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Be­ar­bei­tungs­ent­gelt in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Das Be­ar­bei­tungs­ent­gelt und die Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen bei Er­stat­tungen, wenn diese auf Grund von Umständen beantragt werden, die die Ver­kehrs­un­ter­neh­men zu vertreten haben. Eine Preis­än­de­rung ist kein Umstand in diesem Sinne.

(5)

Für die Er­stat­tung des Fahrgeldes von Zeit­fahr­aus­weisen im Abon­ne­ment gelten die Be­stim­mungen in 5.2.1.5. der Ta­rif­be­stim­mungen.

(6)

Für Fahrten in Ei­sen­bahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahr­gäste aufgrund der Verordnung (EU) 2021/782 sowie nach der Ei­sen­bahn-Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber von Fahr­kar­ten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Be­för­de­rungs­be­din­gungen (BB) des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer (Beförderer) geregelt. Beförderer sind diejenigen Ei­sen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men, mit denen der Reisende den Be­för­de­rungs­ver­trag geschlossen hat. Kann die Be­för­de­rung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Be­för­de­rungs­ver­trag jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Be­för­de­rungsleistung der Reisende tatsächlich in An­spruch nimmt. Nutzt der Reisende wegen einer Ver­spä­tung oder eines Zug­aus­falls einen anderen Zug als vorgesehen, ist für die Folgen der Ver­spä­tung oder des Ausfalls derjenige Beförderer ver­ant­wort­lich, dessen vom Reisenden gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.

Die Er­stat­tung von Be­för­de­rungs­ent­gelt nach §10 Abschnitt 1 bis 6 des VGN-Ge­mein­schafts­ta­rifs oder ent­spre­chende Mo­bi­li­täts­ga­ran­tien der Ver­kehrs­un­ter­neh­men können nur in An­spruch genommen werden, wenn für das gleiche Ereignis nicht bereits An­sprü­che aus den ge­setz­lichen Re­ge­lungen gegen den vertraglichen Beförderer geltend gemacht wurden oder noch geltend gemacht werden (Ausschluss einer doppelten Gel­tend­ma­chung von An­sprü­chen).

Als gegenüber dem Regeltarif stark rabattierte An­ge­bote werden für gemäß VGN-Ge­mein­schafts­ta­rif C Sonderbedingungen Ziffer 1 und 4 aus­ge­ge­benen Fahr­aus­weise (z. B. KombiTickets) sowie Be­rech­ti­gungen ent­spre­chend der Ver­ein­ba­rungen City-Ticket, Fahren & Fliegen, Rail&Fly und Rail&Fly inclusive keine Entschädigungen geleistet.

(7)

Beim 365-Euro-Ticket VGN gelten gemäß der Härtefallklausel (siehe 5.2.1.11) gesonderte Er­stat­tungsre­ge­lungen.

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