(1)

Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 Abs. 1, 5 und 6 sinngemäß.

(2)

Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu ge­eig­neten Per­son befördert; sie sind kurz an der Leine zu führen. Hunde, die Fahr­gäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Der Hun­de­hal­ter trägt die Verantwortung.

(3)

Hunde werden vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit, wenn sie in geschlossenen Behältern oder Tra­ge­ta­schen oder als ge­kenn­zeich­nete Führ­hunde mitgeführt werden.

(4)

Soweit andere ge­setz­liche Be­stim­mungen die Be­glei­tung durch Hunde gestatten, sind diese zur Be­för­de­rung stets zugelassen. Dies gilt insbesondere für Führ­hunde im Sinne SGB 9 § 228 - Sozialgesetzbuch.

(5)

Sonstige kleine Tiere dürfen nur in ge­eig­neten Behältern mit­ge­nom­men werden.

(6)

Tiere dürfen nicht auf Sitz­plätzen untergebracht werden.

(7)

Der Fahr­gast haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden.

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