Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 Abs. 1, 5 und 6 sinngemäß.
(2)
Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert; sie sind kurz an der Leine zu führen. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Der Hundehalter trägt die Verantwortung.
(3)
Hunde werden vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit, wenn sie in geschlossenen Behältern oder Tragetaschen oder als gekennzeichnete Führhunde mitgeführt werden.
(4)
Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen. Dies gilt insbesondere für Führhunde im Sinne SGB 9 § 228 - Sozialgesetzbuch.
(5)
Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(6)
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(7)
Der Fahrgast haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden.
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