(1)

Die Ver­kehrs­un­ter­neh­men haften für die Tötung oder Verletzung eines Fahr­gastes und für Schäden an Sachen oder Tieren, die der Fahr­gast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Be­stim­mungen, jedoch für Sach­schä­den gegenüber jeder beförderten Per­son nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,– €.

(2)

Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sach­schä­den auf Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zurückzuführen sind.

(3)

Die Ver­kehrs­un­ter­neh­men haften nicht bei Schäden, die von mitgeführten Sachen oder Tieren verursacht werden, außer die Ver­kehrs­un­ter­neh­men haben dies durch Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zu vertreten.

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