(1) |
Die Beförderungsbedingungen gelten für die Strecken und Linien der im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (in der Folge VGN genannt) zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen:
Außerdem werden die Beförderungsbedingungen auf den im VGN assoziierten Linien folgender privater Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Assoziierungsverträge angewendet (siehe "Verzeichnis der assoziierten Verkehrsunternehmen"). Die Strecken und Linien, auf denen der Tarif innerhalb des Verbundraumes gilt, sind in der Übersicht der Linien im VGN aufgeführt. |
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(2) |
Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab, das für die benutzte Strecke oder Linie auf dem jeweils befahrenen Abschnitt die Genehmigung hat. Sofern die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) übertragen ist, tritt der Betriebsführer an die Stelle des Unternehmens. |
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(3) |
Die Beförderungsbedingungen werden mit dem Besteigen der Fahrzeuge, dem Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im Eisenbahnverkehr mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des Beförderungsvertrages. |
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Die Fahrgäste werden darauf hingewiesen, dass in Bahnhöfen und deren Zwischengeschossen (R-, S- und U-Bahn), an Haltestellen und sonstigen öffentlich zugänglichen Anlagen eine Videoüberwachung (Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen) durch die Verkehrsunternehmen stattfindet. |