Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Personal abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn dieser sich als Verlierer ausweisen kann. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens zurückgegeben, in dessen Betriebsanlagen, -einrichtungen oder Fahrzeugen die Sache gefunden wurde, und zwar gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache in Textform zu bestätigen.
Für Fundsachen wird bis zur Ablieferung an das Fundbüro des Verkehrsunternehmens gegenüber dem Verlierer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkehrsunternehmens gehaftet.
Der Verlierer hat sich zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall auszuweisen und seine vollständige Anschrift anzugeben.