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In Aus­nah­mefällen kann dem Fahr­gast aus kundendienstlichen Gründen ein Fahr­aus­weis ganz oder teilweise erstattet werden oder kos­ten­los zur Ver­fü­gung gestellt werden. Eine Anerkennung einer Rechtspflicht für künftige Fälle kann der Fahr­gast nicht verlangen.