Fahrten aus dem Verbundraum
Bei Fahrten aus dem Verbundraum muss der Fahrgast im Besitz eines gültigen Fahrausweises nach dem Allgemeinen Tarif vom Reiseantrittsbahnhof ab sein.
Ist der Reiseantrittsbahnhof nur mit Fahrausweis-Automaten ausgestattet, die das Reiseziel nicht ausweisen, hat der Fahrgast für die Anfangsstrecke einen Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif für die "Preisstufe 10" zu erwerben. Beim Lösen des Anschlussfahrausweises nach dem Allgemeinen Tarif wird der Preis für die Anfangsstrecke von Zugbegleitern/Prüfern auf den Preis für die Gesamtstrecke angerechnet.
Ist bei Reiseantritt ein Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif nicht erhältlich, hat der Fahrgast einen Verbund-Fahrausweis entweder bis zu einem Umsteigebahnhof oder bis zum letzten Verbund-Bahnhof zu lösen.
Gibt der Fahrgast einen Zielbahnhof außerhalb des Verbundraumes an und kann er weder einen Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif noch einen Verbund-Fahrausweis vorweisen, so wird für die zurückgelegte Fahrtstrecke bis zum nächsten Bahnhof das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben und für die Weiterfahrt bis zum Zielbahnhof ein Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif ausgegeben.
Von einem Fahrgast, der einen Fahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif oder einen Verbund-Fahrausweis besitzt und der über dessen Geltungsbereich hinausgefahren ist, wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht erhoben, wenn er sich unaufgefordert bei Zugbegleitern/Prüfern meldet. Dies gilt nicht in den S-Bahn-Zügen sowie in unbegleiteten Zügen (örtliche Bekanntgabe).
Der Anschlussfahrausweis wird nach dem Allgemeinen Tarif und ab dem letzten Geltungsbereichsbahnhof des vorgezeigten Fahrausweises ausgestellt.
Meldet ein Fahrgast innerhalb des Geltungsbereiches seines Fahrausweises nach dem Allgemeinen Tarif oder seines Verbund-Fahrausweises, dass er einen Fahrausweis zu einem Bahnhof außerhalb des Verbundraumes benötigt, erhält er von Zugbegleitern/Prüfern einen Anschlussfahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif ab dem letzten Geltungsbahnhof seines Fahrausweises.
Ein Fahrgast, der im Besitz eines gültigen Fahrausweises nach dem Allgemeinen Tarif ist und die Fahrt im Verbundraum von einem rückgelegenen Bahnhof aus antreten will, erhält einen Anschlussfahrausweis nach dem Allgemeinen Tarif bis zum Abgangsbahnhof des vorgezeigten Fahrausweises. Aus Fahrausweis-Automaten können solche Anschlussfahrausweise nicht gelöst werden. Im Zug sind sie nur erhältlich, wenn der Abgangsbahnhof geschlossen war; in den S-Bahn-Zügen sowie in unbegleiteten Zügen (örtliche Bekanntgabe) muss ein Verbund-Fahrausweis als Anschlussfahrausweis vorhanden sein. Andernfalls wird das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben.
Vorhandene Fahrausweise werden anerkannt, deren Preis aber nicht auf den Gesamtfahrpreis angerechnet; ein sich hieraus ergebender Preisunterschied zum durchgehend berechneten Preis nach dem Allgemeinen Tarif wird nicht erstattet.
Anschlussfahrausweise nach dem Allgemeinen Tarif sind in den Bahnhöfen oder in den zugelassenen Fällen bei Zugbegleitern/Prüfern oder – soweit vorgesehen – aus Fahrausweisautomaten zu lösen.