Bei Fahrten aus dem Ver­bund­raum muss der Fahr­gast im Besitz eines gültigen Fahr­aus­weises nach dem Allgemeinen Tarif vom Reiseantrittsbahn­hof ab sein.

Ist der Reiseantrittsbahn­hof nur mit Fahr­aus­weis-Au­to­maten ausgestattet, die das Reiseziel nicht ausweisen, hat der Fahr­gast für die Anfangsstrecke einen Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif für die "Preis­stufe 10" zu er­wer­ben. Beim Lösen des An­schluss­fahr­aus­weises nach dem Allgemeinen Tarif wird der Preis für die Anfangsstrecke von Zug­be­glei­tern/Prüfern auf den Preis für die Ge­samt­stre­cke angerechnet.

Ist bei Reiseantritt ein Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif nicht er­hält­lich, hat der Fahr­gast einen Verbund-Fahr­aus­weis entweder bis zu einem Umsteigebahn­hof oder bis zum letzten Verbund-Bahn­hof zu lösen.

Gibt der Fahr­gast einen Zielbahn­hof au­ßer­halb des Ver­bund­raumes an und kann er weder einen Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif noch einen Verbund-Fahr­aus­weis vorweisen, so wird für die zurückgelegte Fahrtstrecke bis zum nächsten Bahn­hof das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt erhoben und für die Wei­ter­fahrt bis zum Zielbahn­hof ein Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif aus­ge­ge­ben.

Von einem Fahr­gast, der einen Fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif oder einen Verbund-Fahr­aus­weis besitzt und der über dessen Gel­tungs­be­reich hinausgefahren ist, wird das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt nicht erhoben, wenn er sich unaufgefordert bei Zug­be­glei­tern/Prüfern meldet. Dies gilt nicht in den S-Bahn-Zügen sowie in unbegleiteten Zügen (örtliche Bekanntgabe).
Der An­schluss­fahr­aus­weis wird nach dem Allgemeinen Tarif und ab dem letzten Gel­tungs­be­reichsbahn­hof des vorgezeigten Fahr­aus­weises aus­ge­stellt.

Meldet ein Fahr­gast in­ner­halb des Gel­tungs­be­reiches seines Fahr­aus­weises nach dem Allgemeinen Tarif oder seines Verbund-Fahr­aus­weises, dass er einen Fahr­aus­weis zu einem Bahn­hof au­ßer­halb des Ver­bund­raumes be­nö­tigt, erhält er von Zug­be­glei­tern/Prüfern einen An­schluss­fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif ab dem letzten Geltungsbahn­hof seines Fahr­aus­weises.

Ein Fahr­gast, der im Besitz eines gültigen Fahr­aus­weises nach dem Allgemeinen Tarif ist und die Fahrt im Ver­bund­raum von einem rückgelegenen Bahn­hof aus antreten will, erhält einen An­schluss­fahr­aus­weis nach dem Allgemeinen Tarif bis zum Abgangsbahn­hof des vorgezeigten Fahr­aus­weises. Aus Fahr­aus­weis-Au­to­maten können solche An­schluss­fahr­aus­weise nicht gelöst werden. Im Zug sind sie nur er­hält­lich, wenn der Abgangsbahn­hof geschlossen war; in den S-Bahn-Zügen sowie in unbegleiteten Zügen (örtliche Bekanntgabe) muss ein Verbund-Fahr­aus­weis als An­schluss­fahr­aus­weis vorhanden sein. Andernfalls wird das erhöhte Be­för­de­rungs­ent­gelt erhoben.

Vorhandene Fahr­aus­weise werden an­er­kannt, deren Preis aber nicht auf den Ge­samtfahr­preis angerechnet; ein sich hieraus ergebender Preisunterschied zum durchgehend berechneten Preis nach dem Allgemeinen Tarif wird nicht erstattet.

An­schluss­fahr­aus­weise nach dem Allgemeinen Tarif sind in den Bahn­hö­fen oder in den zugelassenen Fällen bei Zug­be­glei­tern/Prüfern oder – soweit vorgesehen – aus Fahr­aus­weis­au­to­maten zu lösen.

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