Tickets: Fragen & Antworten zu den VGN-Abon­ne­ments

In dieser Rubrik beantworten wir Ihnen spezielle Fragen zu den Abon­ne­ments im VGN: JahresAbo, JahresAbo Plus, 9-Uhr-JahresAbo, Abo 6, Abo 3.
Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns eine Mail!


Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Ka­len­der­mo­nats schriftlich möglich. Die Kündigung erfolgt form­los per Mail, Fax oder Brief bei Ihrem Kun­den­ver­trags­part­ner.

Kündigung zum Ablauf der regulären Ver­trags­lauf­zeit
  • Kündigen Sie spätestens einen Monat vor Ablauf des Abo-Jahres.
  • Ihre Wert­mar­ke läuft von selbst aus, Sie müssen diese nicht abgeben.
  • Ihr eTicket wird gesperrt, Sie müssen dieses nicht abgeben.
Vorzeitige Kündigung während der Ver­trags­lauf­zeit
  • Kündigen Sie spätestens einen Monat vor dem gewünschten Ab­lauf­ter­min.
  • Damit Ihre Kündigung wirksam wird, geben Sie Ihre Wert­mar­ke in­ner­halb von fünf Tagen nach Ende des Ka­len­der­mo­nats, zu dem Sie gekündigt haben, nach­weislich an Ihren Ver­trags­part­ner zurück. Ver­säu­men Sie diese Frist, ist die Kündigung nicht wirksam und das Abon­ne­ment bleibt bis zum Ablauf der zeit­lichen Gül­tig­keit be­ste­hen. Ihr eTicket müssen Sie nicht zurückgeben. Dieses wird au­to­ma­tisch gesperrt.
  • Bei vorzeitiger Kündigung in­ner­halb der ersten 12 Monate wird Ihnen der Dif­fe­renz­be­trag zum Preis eines ver­gleich­baren Mo­nats­ti­ckets (Solo31 beim JahresAbo, Abo 3 und Abo 6, bzw. 31-Tage-MobiCard beim JahresAbo Plus, bzw. 9-Uhr-MobiCard beim 9-Uhr-JahresAbo) im Verhältnis zu Ihrer monatlichen Abo-Rate auf die bereits genutzten Monate verrechnet. Ab dem zweiten Jahr entfällt diese Nach­be­rech­nung des Dif­fe­renz­be­trages.
  • Bei Gründen wie z. B. berufliche Versetzung, Ar­beits­lo­sig­keit, Schwangerschaft, Weg­zug/Um­zug oder Ruhe­stand kann ein Abo gegen Nach­weis (z. B. Mel­de­be­schei­ni­gung des neuen Wohn­ortes bei Umzug) auch im ersten Abo-Jahr ohne Zu­zah­lung gekündigt werden.
Ihr Kun­den­ver­trags­part­ner ist entweder
  • die VAG (bei Be­stel­lung im VGN On­line­shop),
  • die DB (bei Be­stel­lung im Abo-Shop der DB),
  • die infra fürth (bei Be­stel­lung im Abo-Shop der infra fürth) oder
  • das im Be­stell­schein von Ihnen angegebene Ver­kehrs­un­ter­neh­men.

Die Adres­sen aller Ver­kehrs­un­ter­neh­men, die als Ihr Kun­den­ver­trags­part­ner in Frage kommen, finden Sie im Rat­ge­ber zum Ver­bund­pass.

Ja, im Unterschied z.B. zu einem 24-Monats-Vertrag im Fitnessstudio oder einem Handy-Vertrag kann das Abo je­der­zeit gekündigt werden.

Bei Kündigung in­ner­halb der ersten 12 Monate zahlen Sie für die genutzten Monate lediglich den Dif­fe­renz­be­trag zum Preis einer ver­gleich­baren Solo 31 (beim JahresAbo, Abo 3 und Abo 6) bzw. 31-Tage-MobiCard (beim JahresAbo Plus) oder einer 9-Uhr-MobiCard (beim 9-Uhr-Abo). Ab dem zweiten Jahr können Sie Ihr Abo jeweils zum Mo­nats­en­de kündigen, ohne einen Dif­fe­renz­be­trag ausgleichen zu müssen.

Bei Gründen wie z.B. berufliche Versetzung, Ar­beits­lo­sig­keit, Schwangerschaft, Weg­zug/Um­zug oder Ruhe­stand kann ein JahresAbo gegen Nach­weis (z.B. bei Umzug Mel­de­be­schei­ni­gung des neuen Wohn­ortes) auch im 1. Abo-Jahr ohne Aufzahlung gekündigt werden.

Ja. Gegen eine Gebühr von 30 Euro kann ein­ma­lig eine Ersatz-Abowert­mar­ke für die restliche Gel­tungs­dauer aus­ge­stellt werden. Das Abo kann dann al­ler­dings nicht mehr vorzeitig gekündigt werden.

Der Verlust einer Abowert­mar­ke ist den Ver­kehrs­un­ter­neh­men per­sön­lich anzuzeigen. Die abhanden gekommene Wert­mar­ke ist ungültig und bei Wie­der­auf­fin­den un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben.

Beim eTicket kann dieses durch den Kun­den­ver­trags­part­ner gesperrt werden. Dem Kunden wird in diesen Fällen ein neues eTicket aus­ge­ge­ben. Der Verlust ist dem Kun­den­ver­trags­part­ner un­ver­züg­lich mitzuteilen. Für die Er­satz­aus­stel­lung fallen Gebühren in gleicher Höhe an.

Wir empfehlen die Nutzung des Abos als HandyTicket. Das HandyTicket ist in Ihrem Account gespeichert und kann somit nicht verloren gehen.

Fahrgeld wird nur bei einer mit Aus­geh­un­fä­hig­keit verbundenen Krank­heit von über 15 zu­sam­men­hän­genden Tagen erstattet. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest, in dem die Aus­geh­un­fä­hig­keit bescheinigt wird, eine ein­fache Krank­schrei­bung reicht nicht aus! Für jeden Krank­heits­tag wird – ab dem 16. Tag – 1/30 des monatlichen Ein­zugs­be­trages vergütet.

Bitte senden Sie das Attest samt Angabe der Abo-Nummer an Ihren Ver­trags­part­ner. Dies ist immer ein Ver­kehrs­un­ter­neh­men, wie z.B. VAG oder DB Vertrieb, in keinem Fall jedoch die VGN GmbH.

Ja, sofern Sie Ihr Abo als HandyTicket bestellen, können Sie Ihr Abo auf dem Smart­phone ver­wen­den. Hierzu ist die App VGN Fahrplan & Ticket oder Nürn­bergMOBIL und ein Account für die jeweilige App zur Anzeige des Tickets not­wen­dig.

Ja, der Betrag wird au­to­ma­tisch zum Änderungszeitpunkt angepasst. Kunden haben al­ler­dings ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen ab Inkrafttreten der Änderung.

Ja, eine Änderung des Gel­tungs­be­reichs ist immer zum ersten eines Monats möglich. An­sprech­part­ner ist das Ver­kehrs­un­ter­neh­men, bei dem Sie das Abo abgeschlossen haben, z.B. VAG oder DB.

Im VGN On­line­shop gekaufte Abos können über das meinAbo-Portal direkt angepasst werden.

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