Beförderung von Sachen
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Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. In der Regel sind nur Sachen mit einem Platzbedarf bis zu 0,4 qm zugelassen. In Bussen sind aus Sicherheitsgründen insbesondere größere und die Fahrgäste gefährdende Gegenstände grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen (z. B. Kinderkrippenwagen). |
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Von der Beförderung sind zudem gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen; insbesondere
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Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder, Gehhilfen für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Rollstühle von Behinderten mitgenommen werden können. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Personal. Elektromobile („E-Scooter“) werden in Straßenbahnen und gekennzeichneten Bussen nur dann befördert, wenn die Anforderungen an E-Scooter (Nachweis über bundeseinheitliches Piktogramm) erfüllt sind. |
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Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinderwagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinderwagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen. |
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Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Er haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden durch Mitführen, unzweckmäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache in den Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen. |
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Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Durch die Unterbringung dürfen die Durchgänge nicht behindert und der Platz für die Personenbeförderung nicht beeinträchtigt werden. |
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Die Mitnahme von Fahrrädern in Verkehrsmitteln des VGN ist in "Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern in Verkehrsmitteln des VGN" geregelt. |